Schadensersatzanspruch: Emissionsprospekt zum Downloaden ist unzureichende Aufklärung

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Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 01.06.2017 (Az.: 8 U 94/14) reicht es für die Aufklärung eines Anlegers über die Risiken einer Anlage nicht aus, „wenn lediglich ein Hinweis erfolgt, dass der Emissionsprospekt von einer bestimmten Homepage heruntergeladen werden kann. Der Umstand, dass der Anleger den Prospekt nicht heruntergeladen und gelesen hat, begründet auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.“

Aufklärung über Risiken: Aufklärungspflichtiger muss Prospekt in Textform übermitteln

Im Streitfall verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Schiffsbeteiligung. Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage zunächst abgewiesen hatte, urteilte das OLG Hamburg in der Revision zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte dazu, „an den Kläger 105.000 Euro nebst Zinsen“ sowie „weitere 2.118 Euro nebst Zinsen“ zu zahlen. Der Kläger hatte die Anlage im Jahr 2008 über eine Nominalanlage von 100.000 Euro gezeichnet. Nach Meinung der Richter hat die Beklagte dabei die Aufklärungspflicht verletzt: „Für die Aufklärung des Klägers reicht der Hinweis … auf die Einstellung des Prospektes auf ihrer Homepage und damit die Downloadmöglichkeit für den Kläger nicht aus. Damit ist die Aufklärung weder erteilt noch hat der Kläger dies erhalten.“ Der Prospekt müsse dem Anleger vielmehr in Textform übermittelt werden – es sei nicht Aufgabe des Anlegers, sich diesen selbst zu beschaffen.

Keine Kenntnisnahme des Emissionsprospekts: Kläger trägt keine Mitschuld trotz Unterschrift

Die Beklagte hatte angeführt, dass der Kläger Akademiker und ein erfahrener Zeichner im Bereich der Schiffsfonds ist, der bereits seit den 1990ern erhebliche Summen investiert hat. Aus Sicht der Beklagten sei dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Kläger den Emissionsprospekt heruntergeladen und gelesen hatte. Die Beklagte hatte zudem darauf verwiesen, dass der Kläger auf dem Zeichnungsschein unterhalb der Datenschutzhinweise unterschrieben hat. Die Richter des OLG sahen dies jedoch nicht als ausreichend an für die Annahme, dass der Kläger den Prospekt tatsächlich heruntergeladen und gelesen hat. Auf ein Mitverschulden des Klägers könne sich nicht berufen werden, denn „ein Mitverschulden des Anlageinteressenten kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zu Anrechnung, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf“.

Fazit: Schadensersatzanspruch, wenn Emissionsprospekt nur als Download zur Verfügung steht

Anleger müssen vor Vertragsschluss ausreichend über alle Risiken der Anlage aufgeklärt werden. Bedient sich der Aufklärungspflichtige dabei eines Prospekts, muss dieser dem Anleger in Textform übermittelt werden – ein ausschließlicher Verweis auf die Downloadmöglichkeit des Prospekts ist nicht ausreichend und wird als Aufklärungspflichtverletzung angesehen. Lädt der Anleger sich den Prospekt nicht herunter und liest ihn auch nicht, kann sich auf ein Mitverschulden des Anlegers nicht berufen werden, da es nicht Aufgabe des Anlegers ist, sich die nötigen Informationen vor Vertragsschluss selbst zu beschaffen. Wird dem Anleger im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs kein Prospekt überreicht, kann der Anleger im Falle eines entstandenen Schadens Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.


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