OLG Schleswig - Urteil gg.Gf.d. DEB Deutsche Energie Beratung GmbH: Schadensersatz wegen Betrug
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Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bietet wichtige Erkenntnisse für Investoren, die durch den Kauf einer nicht gelieferten Solaranlage betrogen wurden. Hauptpunkte des Urteils: 1. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich auch bei Insolvenz der Gesellschaft auf ihn, wenn er bewusst falsche Angaben zu Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten gemacht hat. 2. Das Gericht erkannte eine arglistige Täuschung, da der Geschäftsführer dem Investor fälschlicherweise suggerierte, dass die Verkäuferin Eigentümerin der Solaranlage sei. 3. Der Sachverhalt wurde als Eingehungsbetrug gewertet, da der Investor durch falsche Versprechungen zu einer Zahlung bewegt wurde, obwohl der Verkäufer nicht in der Lage war, die versprochenen Leistungen zu erbringen. 4. Eine fehlende Schädigungsabsicht entbindet nicht von der Verantwortung, insbesondere wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine erhebliche Unsicherheit über die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen bestand. 5. Dem Kläger wurden Verzugszinsen zugesprochen, was zeigt, dass geschädigte Investoren neben dem Schadensersatz erhebliche Zinsansprüche geltend machen können. Diese Urteilsanalyse unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Eigentums- und Nutzungsrechten vor Vertragsabschluss, warnt vor der Betrugsanfälligkeit bei Kettenfinanzierungen und betont die Notwendigkeit, rechtzeitig auf Vertragsverletzungen zu reagieren. Es verdeutlicht, dass Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden können und falsche Angaben zu Eigentum und Nutzungsrechten als Betrug gewertet werden können. Dies bietet Investoren, die von betrügerischen Praktiken betroffen sind, wertvolle rechtliche Argumente.
Vorab und um es kurz zu sagen: Der betrogene Investor hat nun eine titulierte Forderung in Höhe des gezahlten Kaufpreises gegen den Geschäftsführer der verkaufenden GmbH, weil die Solaranlage von Anfang an nicht lieferbar war. Die Urteilsgründe auszugsweise im Wortlaut:
(...)
Insofern liegt eine Täuschung des Klägers vor. Vor allem die Rspr. geht davon aus, dass die Täuschung auch ein subjektives Element enthält und setzt daher für die Täuschung „eine Einwirkung auf die Vorstellungen des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen“ ...Dies war hier der Fall, weil beim Kläger durch die Formulierung im Kaufvertrag der Eindruck erweckt wurde, die Insolvenzschuldnerin habe bereits einen Gestattungsvertrag mit der Eigentümerin abgeschlossen und sei auch in der Lage, ihm Eigentum an der errichteten Anlage zu verschaffen, an der sie selbst jedoch noch kein Eigentum innehatte. Die Täuschung wurde auch vom Beklagten begangen, welcher den Kaufvertrag mit dem Kläger vorbereitet und unterschrieben hat. Soweit er vorgetragen hat, es hätten nur Fehler in dem vorgefertigten Vertragsmuster vorgelegen, entlastet ihn dies im Hinblick auf das objektive Vorliegen einer Täuschung nicht. Denn nach der herrschenden Meinung ist für eine Täuschung ein Täuschungsbewusstsein nicht erforderlich, sondern dies ist eine Frage des Vorsatzes. ...Durch die Täuschung ist beim Kläger auch ein Irrtum hervorgerufen worden sein. Ein Irrtum liegt vor bei einem Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Dies ist hier der Fall gewesen, weil bei dem Kläger durch die Formulierungen im Vertrag eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen Rechtsverhältnissen hervorgerufen wurde.
...
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat hatte Fragen einer deliktischen Haftung und des Vorsatzes im Einzelfall zu beurteilen.
(...)
[Das Urteil konnte nur deswegen durch uns erstritten werden, weil wir zuvor umfassende Faktenermittlungen bei den Beteiligten durchführten.]
I. Analyse des Urteils aus Sicht eines geschädigten Investors
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Investor getäuscht wurde, indem ihm eine Solaranlage verkauft wurde, deren Verkäufer weder Eigentümer noch im Besitz der erforderlichen Nutzungsrechte war. Aus diesem Urteil lassen sich mehrere zentrale Aspekte ableiten, die für geschädigte Investoren relevant sind.
1. Persönliche Haftung des Geschäftsführers trotz Insolvenz der Gesellschaft
- Das Gericht stellt klar, dass sich die Haftung nicht nur auf die insolvente Gesellschaft beschränkt, sondern auch den Geschäftsführer persönlich trifft.
- Entscheidend hierfür war, dass der Geschäftsführer bewusst unwahre Angaben zu Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten gemacht hatte.
- Dies bedeutet, dass geschädigte Investoren Ansprüche direkt gegen verantwortliche Geschäftsführer geltend machen können, selbst wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich zahlungsunfähig ist.
2. Täuschung durch falsche Angaben zu Eigentum und Nutzungsrechten
- Im vorliegenden Fall wurde dem Investor suggeriert, dass die Solarfirma bereits Eigentümerin der verkauften Solaranlage sei und über die erforderlichen Gestattungsrechte verfüge.
- Tatsächlich war die Verkäuferin jedoch nicht in der Lage, diese Rechte zu übertragen, da sie selbst keine vertragliche Beziehung zu dem Grundstückseigentümer hatte.
- Dies stellt eine arglistige Täuschung dar, da der Geschäftsführer bewusst falsche Angaben machte, um den Vertragsschluss herbeizuführen.
3. Eingehungsbetrug und Vermögensgefährdung
- Das Gericht qualifiziert den Sachverhalt als Eingehungsbetrug (§ 263 StGB), da der Investor durch falsche Versprechungen dazu bewegt wurde, einen Kaufpreis zu zahlen.
- Bereits mit Abschluss des Vertrags bestand eine erhebliche Vermögensgefährdung, da der Verkäufer nicht in der Lage war, die versprochenen Leistungen zu erbringen.
- Dies ist besonders relevant, da ein Schaden auch dann vorliegt, wenn sich das Risiko erst später realisiert (z. B. durch das vollständige Scheitern des Projekts).
4. Verantwortlichkeit trotz fehlender unmittelbarer Schädigungsabsicht
- Das Gericht weist darauf hin, dass der Geschäftsführer möglicherweise gehofft hatte, die Investoren später doch noch entschädigen zu können.
- Ein solcher „Optimismus“ entbindet jedoch nicht von der Haftung, wenn bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine erhebliche Unsicherheit über die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen bestand.
- Entscheidend war hier die fortlaufende finanzielle Schieflage der Solarfirma, die eine Erfüllung der Verträge nahezu unmöglich machte.
5. Analyse der Ausführungen zum Vorsatz im Urteil der II. Instanz
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts setzt sich ausführlich mit der Frage des Vorsatzes im Rahmen des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) auseinander. Im Zentrum steht die Frage, ob der Beklagte mit Vorsatz gehandelt hat, als er den Kläger über wesentliche Tatsachen täuschte.
a) Der Vorsatz im Sinne von § 826 BGB
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es den erforderlichen Vorsatz des Beklagten nicht als erwiesen ansah. Es argumentierte, dass der Beklagte aufgrund seiner bisherigen Geschäftserfahrungen davon ausgegangen sei, dass das Projekt umsetzbar sei, und daher nicht vorsätzlich gehandelt habe. Das OLG widerspricht dieser Auffassung und stellt fest:
- Täuschung über wesentliche Tatsachen:
Der Beklagte täuschte den Kläger über einen angeblich bestehenden Gestattungsvertrag der Insolvenzschuldnerin (DEB ..G.), obwohl ein solcher tatsächlich nicht existierte. Vielmehr existierte nur ein Vertrag zwischen der S. GmbH und der Grundstückseigentümerin. - Täuschung über das Eigentum an der Solaranlage:
Der Vertrag suggerierte ein Eigentum der Insolvenzschuldnerin an der Solaranlage, obwohl die Insolvenzschuldnerin den Kaufpreis an die Werunternehmerin noch nicht vollständig gezahlt hatte und somit kein Eigentum übertragen konnte. - Vorsätzliches Handeln des Beklagten:
Das Gericht stellt klar, dass der Beklagte als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer die Täuschung bewusst in Kauf nahm. Er hatte Kenntnis von den falschen Tatsachenangaben, da er selbst den Kaufvertrag über die PV-Anlage mit der Verkäuferin abgeschlossen hatte. Er wusste auch, dass seine Gesellschaft die erforderlichen Rechte nicht besaß. - Abgrenzung zur Fahrlässigkeit:
Das Landgericht hatte argumentiert, dass allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vorliege, weil der Beklagte nicht mit einer Schädigung des Klägers rechnete. Das OLG sieht dies anders:- Der Beklagte habe billigend in Kauf genommen, dass der Kläger eine wertlose Position erhalte.
- Die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin sei desolat gewesen, was dem Beklagten als Geschäftsführer bewusst war.
- Es bestand keine gesicherte Möglichkeit, die vertraglich versprochenen Leistungen tatsächlich zu erbringen.
Damit bejaht das OLG den für § 826 BGB erforderlichen Vorsatz.
b) Der Vorsatz im Sinne von § 263 StGB (Betrug)
Das Gericht erkennt zudem eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB an, da der Beklagte durch Täuschung einen Eingehungsbetrug beging.
- Objektiver Tatbestand:
- Täuschung durch falsche Angaben über den Gestattungsvertrag und das Eigentum an der PV-Anlage.
- Irrtum des Klägers, der davon ausging, dass er ein gesichertes Recht auf die PV-Anlage erwerbe.
- Vermögensverfügung durch Zahlung des Kaufpreises.
- Vermögensschaden, da der Kläger keine gesicherte Rechtsposition erhielt.
- Subjektiver Tatbestand – Vorsatz:
- Der Beklagte wusste, dass der behauptete Gestattungsvertrag nicht bestand.
- Er wusste, dass die Insolvenzschuldnerin die PV-Anlage noch nicht bezahlt hatte und daher nicht übertragen konnte.
- Er nahm die Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf.
- Bedingter Vorsatz ausreichend:
Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Betrugsvorsatz nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter lediglich hofft, dass sich das Risiko nicht realisiert. Entscheidend ist, dass der Täter die Vermögensgefährdung erkennt und in Kauf nimmt.
c) Ergebnis der Analyse
Das OLG kommt zu dem Schluss, dass der Beklagte vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB und des § 263 StGB gehandelt hat. Das Landgericht hatte den Vorsatz zu Unrecht verneint, indem es die wirtschaftlichen Umstände und die bewusste Täuschung durch den Beklagten unzureichend gewürdigt hatte.
Das Urteil bestätigt damit eine Schadensersatzpflicht des Beklagten und verpflichtet ihn zur Zahlung von 301.132,83 € nebst Zinsen.
6. Verzugszinsen als zusätzlicher finanzieller Hebel für Investoren
- Das Gericht spricht dem Kläger Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2019 zu.
- Dies zeigt, dass Geschädigte neben dem eigentlichen Schadensersatz auch erhebliche Zinsansprüche geltend machen können, die sich über Jahre hinweg summieren.
- Ein strategischer Ansatz für Investoren könnte sein, frühzeitig Verzugszinsen zu fordern und diese in die Klage aufzunehmen.
II. Allgemeine rechtliche Erkenntnisse für vergleichbare Fälle
Dieses Urteil liefert wertvolle Erkenntnisse für andere Investoren, die in ähnliche Situationen geraten sind, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien oder anderer Kapitalanlagen.
1. Geschäftsführerhaftung bei Täuschung über Vertragsgrundlagen
- Geschäftsführer können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie bewusst falsche Angaben über Vertragsgrundlagen wie Eigentumsverhältnisse oder bestehende Rechte machen.
- Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Investoren in dem Glauben lassen, ein sicherer Vertrag liege vor, obwohl tatsächlich erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Unsicherheiten bestehen.
2. Wichtigkeit der Prüfung von Eigentums- und Nutzungsrechten
- Investoren sollten vor Vertragsabschluss genau prüfen, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer des angebotenen Objekts ist und über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
- Falls der Verkäufer keine gesicherten Rechte besitzt, besteht das Risiko, dass die versprochene Leistung nicht erbracht werden kann.
3. Betrugsanfälligkeit bei Kettenfinanzierungen
- Viele betrügerische Modelle basieren darauf, dass neue Zahlungen verwendet werden, um frühere Verpflichtungen zu erfüllen (ähnlich einem Schneeballsystem).
- Dies birgt ein erhebliches Risiko, da die Realisierung des Projekts nicht durch solide Finanzierung, sondern durch fortlaufende neue Investitionen ermöglicht wird.
- Investoren sollten daher prüfen, ob der Verkäufer tatsächlich wirtschaftlich stabil ist oder ob das Geschäftsmodell darauf basiert, dass immer neue Käufer angeworben werden müssen.
4. Rechtzeitige Reaktion auf Vertragsverletzungen
- In diesem Fall hatte der Kläger bereits 2019 Zahlungen geleistet, während sich die Problematik erst später vollständig zeigte.
- Investoren sollten nicht zu lange warten, um rechtliche Schritte einzuleiten, da Verzögerungen zu Beweisschwierigkeiten und weiteren finanziellen Schäden führen können.
5. Nutzung von Verzugszinsen zur Schadensminimierung
- Das Urteil zeigt, dass Investoren nicht nur den ursprünglichen Schaden geltend machen können, sondern auch erhebliche Zinsen über mehrere Jahre hinweg.
- Dies kann eine zusätzliche Verhandlungsstrategie sein, um Vergleichsangebote oder eine schnellere Zahlung durch den Schuldner zu erreichen.
Fazit
Das Urteil ist ein wegweisender Fall für Investoren, die sich mit betrügerischen oder gescheiterten Investitionen in Solaranlagen oder andere Kapitalanlagen konfrontiert sehen. Die Entscheidung zeigt, dass:
- Geschäftsführer auch persönlich haftbar gemacht werden können, selbst wenn die eigentliche Gesellschaft insolvent ist.
- Falsche Angaben zu Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten als Betrug gewertet werden können.
- Ein Vertrag bereits mit Abschluss zu einer Vermögensgefährdung führen kann, wenn die versprochene Leistung nicht gesichert ist.
- Investoren frühzeitig rechtliche Schritte einleiten sollten, um ihre Ansprüche zu sichern und Verzugszinsen geltend zu machen.
Dieses Urteil bietet wertvolle rechtliche Argumentationshilfen für Investoren, die sich gegen betrügerische Praktiken zur Wehr setzen möchten.
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