Schadensfreiheitsrabatt bei Trennung und Scheidung

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Der Schadensfreiheitsrabatt ist als Vermögenswert grundsätzlich nur einmal übertragbar, so dass im Fall einer Trennung und Scheidung die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes auf den Ehepartner, der nicht Versicherungsnehmer war, unter Umständen problematisch sein kann:

Die meisten Versicherungsgesellschaften gestatten die Übernahme, wenn die abgebende Person der Übertragung zustimmt, die übernehmende Person darlegt, dass sie das Kfz nicht nur gelegentlich gefahren hat und die Personen, zwischen denen die Übertragung stattfinden soll, verwandt sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Bei einer Trennung/Scheidung stimmt der Versicherungsnehmer oft der Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes nicht freiwillig zu, so dass der Anspruch auf Zustimmung evtl. gerichtlich geltend gemacht werden muss:

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung ergibt sich ein Anspruch aus § 1353 I S. 2 BGB: Ehepartner sind auch nach der Trennung/Scheidung verpflichtet, in wirtschaftlichen Angelegenheiten Rücksicht aufeinander zu nehmen (sog. nacheheliche Solidarität). Allerdings muss der Ehegatte, der den Anspruch geltend macht, darlegen und beweisen, dass er das Fahrzeug nahezu ausschließlich genutzt hat.

Es muss in der Klage insbesondere vorgetragen werden, wie umfangreich das Fahrzeug von dem die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes begehrenden Ehegatten genutzt wurde und wie sich der Schadensfreiheitsrabatt seit der Eheschließung entwickelt hat.

Der Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes muss als sog. sonstige Familiensache vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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