Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen mit Vorschäden

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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich das Recht, das Fahrzeug so zu reparieren als wenn der Unfall nie geschehen wäre. Problematisch erweist sich die Regulierung des Schadens, wenn das Fahrzeug schon vor dem Verkehrsunfall Vorschäden aufgewiesen hat.

Die Haftpflichtversicherungen verweigern dann gern die Regulierung mit der Begründung, die Beschädigung könne auch aus dem Vorunfall herrühren. Hier gilt es frühzeitig zu reagieren. Denn eine Beschädigung des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Unfall steht einer Ersatzpflicht nicht grundsätzlich entgegen.

Soweit das Gutachten einen Vorschaden erwähnt, sollte dieses unbedingt auf die Richtigkeit überprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden, bevor dieses an die gegnerische Haftpflichtversicherung versandt wird.

Ein früherer Schaden in einem Bereich, der eindeutig außerhalb der neuen Schadenszone liegt, darf bei der Ermittlung der Reparaturkosten keine Rolle spielen, unabhängig davon, ob der Vorschaden beseitigt ist oder nicht. Problematischer sind die sogenannten „Überdeckungsfälle“. Das sind die Fälle, in denen es bereits im selben Bereich zu Vorschäden gekommen ist. Um hier den vollen Reparaturersatz zu erhalten, muss der Geschädigte nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist bzw. dass die Schäden aus dem Vorunfall fachgerecht repariert worden sind. Der Nachweis kann beispielsweise durch Lichtbilder, die Vorlage einer Werkstattrechnung oder einer Reparaturbescheinigung erbracht werden. Schließlich können auch Zeugen zum Beweis angeboten werden. Das Landgericht Frankfurt hat hierzu klargestellt, dass bei einem neuen Unfall im vorgeschädigten Bereich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2015, AZ: 2/07 O 324/12). Wenn eine Abgrenzung zu früheren Schäden nicht möglich ist, besteht das Risiko, den Prozess zu verlieren.

Noch komplizierter sind die Fälle mit nicht reparierten bzw. nicht vollständig reparierten Vorschäden. Hier sollte eine Abgrenzung vorgenommen werden, welche Beschädigungen auf die neue Kollision zurückzuführen sind und welche Kosten zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Ein Ersatzanspruch besteht nämlich nur dann, wenn der Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist. Bei Trennbarkeit der Schäden ist zumindest eine volle Klageabweisung nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist dann bei der Höhe der Reparaturkosten ein Abschlag zu machen.

Ein weiteres Problem kann in diesem Zusammenhang das Verschweigen von Vorschäden sein. Zum einen stellt dies einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht dar, zum anderen kann ein vorsätzliches Verschweigen unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Denn in diesen Fällen liegt versuchter Betrug vor. Aber auch hier gilt, dass der Geschädigte nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die gegnerische Haftpflichtversicherung über Vorschäden in Kenntnis zu setzen.

Daher sollte gerade bei Vorschäden möglichst früh anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn mit anwaltlicher Hilfe können Sie frühzeitig auf die Einwendungen der Versicherer reagieren und werden regelmäßig einen besseren Regulierungserfolg erzielen.

Rechtsanwältin Helena Meißner aus der Kanzlei Wohlfeil, Gießen


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