Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen - Teilung der Gutachterkosten bei Mitverschulden

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei Mitverschulden müssen sich die Unfallbeteiligten auch gemeinsam die Kosten für ein Gutachten teilen. Dies entschied der BGH am Dienstag und klärte damit die diesbezüglich unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Der BGH (Urt. v. 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11) stellt klar, dass die Sachverständigenkosten - ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten - nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte im April 2011 entschieden, dass der Beklagte in einem Verkehrsunfallprozess die Gutachterkosten allein tragen muss, obwohl beide Autofahrer zu jeweils 50 Prozent für den Zusammenstoß verantwortlich waren. Das OLG Celle kam in einem vergleichbaren Fall im August 2011 zu einem anderen Ergebnis: Es teilte die Kosten zwischen den Parteien auf. Dabei berücksichtigte es, dass einem Autofahrer zu 60 Prozent und dem anderen zu 40 Prozent Mitverschulden anzulasten war.

Grundsätzlich muss der Geschädigte wieder so gestellt werden, als wäre es gar nicht zum Unfall gekommen. Gutachterkosten sind allerdings wie Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Rechtsverfolgungskosten u. a. ein zu regulierender Schaden. Bei entsprechender Haftungsquote (Mitverschulden) liegt es daher auf der Hand, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten ebenso von beiden Parteien anteilig getragen werden, wie die übrigen Schadenspositionen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema