Schadensregulierung im Rahmen der Elementarschadenversicherung

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Die Elementarschadenversicherung im Brennpunkt der aktuellen Geschehnisse.

Angesichts der ansteigenden Naturkatastrophen, insbesondere sind hier die aktuellen Starkregen zu nennen, häufen sich die Elementarschäden an Haus und Hof und damit auch die Auseinandersetzungen und Diskussionen bezüglich der zu leistenden Zahlungen seitens der Versicherungen an die Geschädigten. Versicherer versuchen sich häufend mit fragwürdigen Argumenten aus der Verantwortung zu stehlen. Es geht schließlich um Versicherungsleistungen in Milliardenhöhe. Rechtsanwalt und Fachanwalt Ralf Buerger aus Hagen rät: „Setzen Sie Ihre Ansprüche, mit dem notwendigen Nachdruck, unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes gegenüber der Versicherung auf Augenhöhe durch.“

Welche Schäden sind regelmäßig versichert?

In den Elementarschadensversicherungen sind regelmäßig die folgenden Risiken versichert:

  • Überschwemmung / Hochwasser z.B. durch Starkregen oder Rückstau (Kanalisation)
  • Erdbeben
  • Lawinen 
  • Erdsenkung
  • Schneedruck (aber nicht der Schaden durch schmelzenden Schnee)
  • Vulkanausbruch

Abfließendes Wasser ist keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen, vgl. dazu Landgericht Dortmund (Urteil vom 4. Juli 2012, Az. 2 O 452/11).

Eine Überschwemmung bzw. Überflutung von Grund und Boden liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln, vgl. BGH,Urteil vom 20.04.2005- IV ZR 252/03. 

Das OLG Celle (VersR 1979, 178) und das OLG Hamm (VersR 1992, 1506) definieren Überschwemmung unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 1964, 712): „,dass Wasser in erheblichem Umfang nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Flächen in Erscheinung tritt und diese überflutet. 

Diese Schäden zählen nicht zu den Elementarschäden, werden aber von der Gebäudeversicherung abgedeckt?

Dazu zählen beispielhaft Schäden durch Brand, Blitzeinschlag, Sturm oder Hagel und Leitungswasser.

Was ersetzt die Elementarschadenversicherung?

Im Zusammenhang mit der Hausratversicherung übernimmt die Elementarschadenversicherung alle Schäden, die innerhalb des Hauses oder der Wohnung an den beweglichen Teilen des Inventars entstanden sind und durch eine der oben genannten Naturgewalten verursacht wurden.

Als Bestandteil der Gebäudeversicherungträgt die Versicherung die Kosten für Reparaturen in und am Haus. Dazu zählen auch ausdrücklich in der Police genannten Nebengebäude (z.B. Garage, Gartenhaus oder ein Schuppen) Zu den Kosten, die von der Versicherung übernommen werden, gehören beispielhaft:

  • die Trockenlegung des Gebäudes incl. anschließende Sanierung
  • der eventuelle Abriss des Hauses und die Neuerrichtung eines gleichwertigen Gebäudes. 

In den neueren Versicherungspolicen wird nicht mehr der Elementarschadenversicherung sondern vom Naturgefahrenschutz gesprochen. Gemeint ist in beiden Fällen der Versicherungsschutz vor Naturereignissen am oder im Haus. 

Was gilt es bei der Regulierung des Schadens zu beachten?

Bei der Regulierung geht es häufig um hohe Summen. Versicherungen verzögern schon mal die Zahlung oder zahlen im schlimmsten Falle gar nicht bzw. weniger als Ihnen zusteht. Wir beraten Sie, was bei der Regulierung eines Schadens zu beachten ist. 

Wir helfen Ihnen professionell bei der Geltendmachung Ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung und greifen dabei auf unsere über 30-jährige Erfahrung zurück! Vertrauen Sie sich als Betroffener unserer Kompetenz an. Häufig lassen sich teure und lang andauernde Prozesse durch vorherige Beratung vermeiden! Gern helfen wir Ihnen!  

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt und Fachanwalt Ralf Buerger in Hagen, Tel.: 02331/961600


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