Schamane wegen Verwaltigung und sexuellen Missbrauchs verurteilt!

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Die Situation: Ein Mann wurde wegen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Das Landgericht München II stellte fest: Der Angeklagte trat als Schamane auf und bot als solcher alternative Behandlungsmöglichkeiten an. Er erlangte durch manipulatives Verhalten das Vertrauen der Familie der zur Tatzeit 14jährigen, sexuell unerfahrenen Geschädigten und überzeugte ihre Mutter davon, dass das Mädchen wegen nicht näher definierter Ängste seiner Behandlung bedürfe.

Anlässlich einer Therapiesitzung in einem Waldstück führte der Schamane unter anderem einen Finger bis in den Scheidenvorhof der Geschädigten ein. Er nutzte dabei aus, dass das Mädchen angesichts der Dunkelheit und des Umstandes, dass es bei der Behandlung eine Schlafmaske tragen musste, mit keinem Übergriff rechnete.

In einem weiteren Behandlungstermin sollte sich die Geschädigte rücklings von einem drei Meter hohen Felsen in einen Speichersee fallen lassen. Sie fiel in das kalte Wasser und erlitt hierdurch Schmerzen am Rücken. Später massierte er das nackte Mädchen in seinem Wohnwagen an Pobacken und Vulva und berührte seine Brüste.

Schließlich forderte er die Geschädigte auf, sich auf die Seite zu legen. In dieser Position befahl er ihr, die Beine zu öffnen und drang mit seinem erigierten Penis - nicht ausschließbar ein Kondom verwendend - zumindest in ihren Scheidenvorhof ein. Dabei rechnete er mit dem entgegenstehenden Willen des Mädchens und nahm diesen zumindest billigend in Kauf.

Das Urteil: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. April 2024, Az.: 1 StR 423/23) hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten zurückgewiesen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Er wurde mit über 6 Jahren Haft verurteilt, das, so der BGH, war aber so auch richtig.

Der Senat hat lediglich den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses wegfiel. Denn der Mann war zwar nach seiner Darstellung „Schamane“, aber eben kein "Psychotherapeut" (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG) zu führen.

Dieser Fall wurde indes nicht von uns betreut.

Was tun, wenn Ihnen so ein Vorwurf gemacht wird? Ruhe bewahren! Einer Vorladung sollten Sie in keinem Fall Folge leisten, sondern stattdessen über uns Akteneinsicht verlangen - das ist der richtige und übliche Weg. Das gilt erst recht für den Fall, dass Sie eine Hausdurchsuchung erleiden mussten. Der Vorwurf kann sehr stigmatisierend sein, weshalb ich Ihnen dringend rate, ihren privaten Beraterkreis klein zu halten. Beachten Sie schließlich, dass die Staatsanwaltschaften das Jugendamt informieren, wenn Sie mit Kindern oder Jugendlichen in einem Haushalt leben. Dann ist besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. Auf diese Fälle sind wir spezialisiert.

Melden Sie sich gerne bei uns. Unsere Kanzlei ist mit solchen Vorwürfen vertraut und wir beraten Sie gerne, vorurteilsfrei und diskret. Wir beraten bundesweit - gern auch per Telefon, Mail. Die erste Kontaktaufnahme kann auch über WhatsApp erfolgen. 


Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz vertritt bundesweit Mandanten im Medien- und Sexualstrafrecht.


Foto(s): Frank Beer, KI

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