Ermittlungsverfahren - Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern

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Fernab der rechtlichen Beurteilung und der Schwierigkeiten, die für alle Beteiligten bei einem derart schweren Vorwurf auftreten können - die Frage, warum ein Rechtsanwalt auf diesem Gebiet des Strafrechts tätig ist, stellt sich immer wieder.

Zunächst weiß der Rechtsanwalt beim Erstkontakt mit dem Mandanten nicht ob jemand Täter ist oder eben nicht. Außerdem wird auf die hohe Quote von Falschanzeigen auf diesem Gebiet hingewiesen. Gerade bei einem so schweren Vorwurf muss jeder das Recht haben, sich bis zur letzten Chance dagegen zu wehren. Der Gesetzgeber hat - zu Recht und aus guten Gründen - keine Unterscheidung zwischen einzelnen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch (StGB) vorgenommen und der Gesetzgeber räumt jedem Bürger das Recht ein, sich gegen Vorwürfe aus dem Strafgesetzbuch mit Hilfe eines Verteidigers zu verteidigen.

An der Unvorstellbarkeit und Grausamkeit einer solchen Tat soll nicht gerüttelt werden. Aber der Rechtsstaat ist ein hohes Gut, wo kämen wir hin, wenn manch Bürger bereits aufgrund des Tatvorwurfs von der Chance eines fairen Verfahrens ausgeschlossen werden würde! Deshalb müssen alle Beschuldigten gleich behandelt und verteidigt werden.

Der Vorwurf steht im Raum - was nun?

In einem langen und ausführlichen Gespräch kann der Rechtsanwalt mit dem Mandanten herausfinden, was zu dem Vorwurf geführt hat. Selbstverständlich werden diese Gespräche in vertrauensvoller und verständnisvoller Atmosphäre ablaufen. Auf die Diskretion und die Schweigepflicht der Rechtsanwalt wird ausdrücklich hingewiesen.

Anschließend kann der beauftragte Rechtsanwalt die Ermittlungsakte anfordern. Mit Hilfe der Akte kann die Aussage des vermeintlichen Opfers auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Eine Erfahrung im Umgang mit vergleichbaren Aussagen erleichtert das Vorgehen.

Der Mandant kann dann dem Rechtsanwalt seine Sicht der Dinge schildern. Aufgrund der Schilderung wird eine Verteidigungsschrift gefertigt, in der zu den erhobenen Vorwürfen Stellung bezogen wird. Damit können weitere Anträge bzgl. der Vernehmung weiterer Zeugen und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens verbunden werden.

Regelmäßig wird in der Verteidigungsschrift ein Glaubwürdigkeitsgutachten beantragt.

Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass der Vorwurf nicht zutreffend ist, kann das Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden. Ein Strafverteidiger kann Ihnen helfen, dass Verfahren in diesem Stadium zu beenden.

Tun Sie sich selbst, aber auch allen anderen Beteiligten einen Gefallen: Hoffen Sie nicht bis zum Ende, dass alles gut wird. Versäumnisse während des Ermittlungsverfahrens können weitreichende Folgen haben und nur selten wieder korrigiert werden.

Wann ist ein sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt

3.auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Wann ist schwerer sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1.eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

Welche Besonderheit gilt bei der Verjährung?

Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers. Das bedeutet, dass das Opfer in der Regel bis zu seinem 28. Lebensjahr Zeit hat, Sie anzuzeigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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