Scheidung muss nicht teuer sein

  • 5 Minuten Lesezeit

Etliche Ehepaare scheuen aus Kostengründen den endgültigen Schritt zur Beendigung der Ehe, obwohl sie bereits seit Jahren getrennt leben. Oft bestehen bereits neue Lebensgemeinschaften, aus denen gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Häufig wird aufgrund des neuen Familienglücks aber u.a. nicht bedacht, dass der getrennt lebende Ehegatte nach dem Gesetz erb- und pflichtteilsberechtigt bleibt.

Eine Scheidung sollte daher nicht aus Kostengründen aufgeschoben werden, wenn eine Wiederaufnahme der Ehe nicht in Betracht kommt.

Sind sich die Ehepartner einig, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen, kann eine Scheidung problemlos durchgeführt werden.

In diesem Fall besteht z. B. die Möglichkeit, dass ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt, der beim Familiengericht einen Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner braucht dann der Ehescheidung gegenüber dem Gericht nur schriftlich zuzustimmen, ohne dass er hierfür ebenfalls einen Rechtsanwalt benötigt. In derartigen Fällen schuldet zwar der Ehepartner die Rechtsanwaltskosten, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, allerdings können beide Ehepartner vereinbaren, dass diese Kosten hälftig geteilt werden.

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich mindestens aus dem 3-monatigen Nettoeinkommen beider Eheleute ergibt. Verdienen die Eheleute also z. B. je 2.000 € netto, beläuft sich der Verfahrenswert auf 12.000 €.

Die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz immer gleich und bestehen aus einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr (auch wenn mehrere Termine stattfinden) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 € bis 13.000 € belaufen sich die Anwaltskosten beispielsweise auf 1.820,70 € brutto. Hinzu kommen Gerichtsgebühren von 534 €. Es lohnt sich also durchaus, sich im Fall einer einvernehmlichen Scheidung diese Kosten zu teilen.

Allerdings kann im Scheidungsverfahren auch Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Hierfür muss der antragstellende Ehegatte belegen, dass er bedürftig ist. Das ist z. B. ohne weiteres der Fall, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird oder nur ein geringes Einkommen vorliegt. Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erhält der beauftragte Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Landeskasse.

Beantragt der bedürftige Ehegatte die Ehescheidung, trägt er nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe selbst gar keine Kosten und der andere Ehepartner kann ohne Anwalt zustimmen und muss nach Abschluss des Verfahrens der Staatskasse lediglich die hälftigen Gerichtskosten erstatten, die sich bei einem Verfahrenswert von über 10.000 € bis 13.000 € dann nur auf 267 € belaufen würden. Bis auf diese 267 € wäre die Scheidung also quasi kostenfrei.

Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens überprüft werden. In diesem Überprüfungszeitraum muss die fortdauernde Bedürftigkeit belegt werden, anderenfalls müssen der Landeskasse die Kosten erstattet werden.

Verdient der andere Ehegatte deutlich mehr, kann das Gericht die bedürftige Partei aber auf den sog. Prozesskostenvorschuss verweisen. Das ist eine Form des Ehegattenunterhalts. In diesem Fall muss dann der Besserverdienende sogar die Anwaltskosten des bedürftigen Ehegatten übernehmen.

Das Gericht spricht die Scheidung einer Ehe aus, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Die Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Auch eine räumliche Trennung in der Ehewohnung wird in die Trennungszeit einbezogen. Zeiten von Versöhnungsversuchen unterbrechen die Trennungszeit ebenfalls nicht. Erfahrungsgemäß kann die Scheidung aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer bereits ca. ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Wollen beide Ehegatten die Scheidung, kommt es auf den Grund hierfür nicht an. Das Gericht geht ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist. Daher ist es z. B. auch möglich, übereinstimmend einen früheren Trennungszeitpunkt zu behaupten, weil das Gericht dies praktisch nicht nachprüft, sondern sich auf die Bekundung der Ehegatten zum Trennungszeitraum verlässt.

Allerdings kann eine erhoffte Verfahrensbeschleunigung an der Dauer der Durchführung des Versorgungsausgleiches scheitern.

Der Versorgungsausgleich dient der sozialen Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Alter und bei Invalidität. Der Ehegatte, der in der Ehe die höheren Rentenanwartschaften erworben hat, soll dem anderen die Hälfte des Wertunterschieds zuwenden. Beide Eheleute sollen praktisch aus der Ehe mit den gleichen Rentenanwartschaften scheiden.

Der Versorgungsausgleich wird stets von Amts wegen durchgeführt, es sei denn, es handelt sich um eine kurze Ehe. Eine kurze Ehe liegt bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren vor. In diesen Fällen wird ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Das wird sich wirtschaftlich jedoch häufig nicht lohnen, da in bis zu 3 Jahren Ehezeit eher geringfügige Rentenanwartschaften erworben worden sind.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedarf es der Auskünfte der zuständigen Rentenstellen über die Höhe der während der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften. Diese Berechnungen dauern durchschnittlich einige Monate, da die Klärung des Versicherungsverlaufs oft schwierig ist. Bei einer kurzen Ehe ohne Versorgungsausgleich kommt es allerdings recht schnell zum Verhandlungstermin.

Sobald dem Gericht die Berechnungen der Rentenstellen vorliegen, bestimmt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Hierzu wird das persönliche Erscheinen der Eheleute angeordnet, da diese vom Gericht persönlich angehört werden müssen.

Auch davor scheuen sich in der Praxis Eheleute oft zu Unrecht.

Das Gericht fragt hierbei lediglich nach den persönlichen Verhältnissen, nach dem Trennungszeitpunkt und ob die Ehe wiederhergestellt werden kann. Der Grund der Trennung steht nicht zur Debatte und bleibt privat. Sodann werden der Versorgungsausgleich und die wirtschaftlichen Verhältnisse besprochen. Hiernach spricht das Gericht bereits den Scheidungsbeschluss aus. In einvernehmlichen Fällen dauert der Scheidungstermin daher häufig nur 15 Minuten.

Besteht allerdings Streit hinsichtlich Sorgerecht, Umgang oder Unterhalt bezüglich gemeinsamer minderjähriger Kinder, Ehegattenunterhalt, Hausratsteilung oder Zugewinnausgleich, dann benötigen nicht nur beide Ehepartner einen Rechtsanwalt, den sie jeweils selbst bezahlen müssen, auch die Höhe der Kosten steigt mit jedem Streitpunkt.

Anwaltlicher Rat ist daher in jedem Fall nötig. Gerade in Scheidungssachen ist es wichtig, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin auszuwählen, der/die nicht nur fachlich versiert, sondern dem Ratsuchenden auch menschlich sympathisch ist, sodass sich der Mandant gut aufgehoben und verstanden fühlt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Nakonz

Beiträge zum Thema