Scheidung und Trennungsjahr - wann kann ein Scheidungsantrag gestellt werden?

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Unter welchen Voraussetzungen eine Ehescheidung erfolgen kann, wird in § 1566 BGB geregelt. Dort steht, dass unwiderlegbar vermutet wird, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Soweit die Ehegatten schon drei Jahre lang getrennt voneinander leben, kann eine Ehe auch geschieden werden, wenn etwa ein Ehegatte die Scheidung im mündlichen Scheidungstermin nicht mehr wünscht oder auch seine Zustimmung zur Scheidung von Anfang an nicht erteilt hat. Es reicht in diesem Falle aus, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Beteiligten tatsächlich drei Jahre lang getrennt voneinander gelebt haben. In der Regel werden Ehen bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden. Hierfür ist der Begriff des Getrenntlebens von besonderer Bedeutung. Unter getrennt leben versteht man das Aufheben einer häuslichen Gemeinschaft in Scheidungsabsicht. Folglich regelt § 1567 BGB, dass Ehegatten getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. In dieser Formulierung ist enthalten, dass es auch ausreicht, wenn nur noch ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung nicht mehr herstellen will. Wenn sich in diesem Zeitpunkt ein Ehegatte nicht mehr scheiden lassen will, aber zum Beginn der Trennung eine Scheidungsabsicht hatte, reicht das für das Gericht grundsätzlich aus, eine Ehescheidung auszusprechen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass von der Auflösung einer häuslichen Gemeinschaft auch dann gesprochen wird, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben. So führt der Abs. 2 des § 1567 BGB den Fall, dass die getrenntlebenden Ehegatten sich noch eine Wohnung teilen, explizit als Beispiel auf und normiert, dass das Wohnen in einer Wohnung bei tatsächlicher Trennung von „Tisch und Bett“ für den Scheidungsrichter als Trennungsjahr akzeptiert wird. In Abs. 2 des § 1567 BGB ist zudem auch geregelt, dass ein sogenannter Versöhnungsversuch-d. h. ein „wieder Zusammenleben“ über kürzere Zeit von nicht mehr als drei Monaten-das Trennungsjahr nicht unterbricht und man trotz kurzem Versöhnungsversuch nach einem Jahr die Ehescheidung beantragen kann.


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