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Scheidung: Wer behält den Hund?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Streitet ein früheres Ehepaar nach der Scheidung um seinen Hund, wird dieser wie ein Haushaltsgegenstand behandelt und nach den hierfür geltenden Regeln „aufgeteilt“.

Bei einer Scheidung müssen unter anderem Fragen des Unterhalts und Sorgerechts geklärt werden. Doch was passiert eigentlich mit dem „Scheidungshund"? Kommt er zu Frauchen oder zu Herrchen? Da er für viele eine Art Kinderersatz darstellt, mussten bereits einige Gerichte darüber entscheiden, wer das „Sorgerecht" für das Tier zugesprochen bekommt. Auch im vorliegenden Fall konnte sich ein geschiedenes Ehepaar nicht friedlich einigen, wer den Hund behalten darf.

Geschiedenes Ehepaar streitet um Hund

Nach der Scheidung wollte der frühere Ehemann aus dem gemeinsamen Landhaus in eine kleine Stadtwohnung ziehen und einen der drei Hunde - eine Basset-Hündin - mitnehmen. Die Frau wollte ihm das Tier aber nicht mitgeben, weil sie sich für die Alleineigentümerin hielt. Schließlich hatte sie die Hündin gekauft. Außerdem sei sie deren einzige Bezugsperson. Der Mann dürfe aber den schwerhörigen Boxer mitnehmen. Der frühere Ehegatte dagegen gab an, dass die Hündin ihm gehöre, weil er die Versicherung und Hundesteuer zahle. Als die Frau die Hunde nicht trennen wollte, endete der Streit vor Gericht.

Mann darf Hündin behalten

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied: Der Mann darf die Hündin mitnehmen. Da das Halten von Hunden zum Zusammenleben des früheren Ehepaares gehört hatte, war das Tier als sog. Haushaltsgegenstand zu behandeln. Denn die Hündin gehörte niemandem alleine, sondern dem Mann und der Frau gemeinsam. Zwar hat die Frau die Hündin erworben, der Mann zahlte aber die Versicherung und Hundesteuer. Beide kümmerten sich gleichermaßen um ihre Hunde, gingen mit ihnen spazieren und fütterten sie. Daher durfte auch der Mann einen der Hunde behalten. Einer gehörte aber der Frau alleine; der Boxer war schwerhörig und brauchte mehr Freiraum, als es in einer kleinen Stadtwohnung möglich gewesen wäre. Daher war es nur recht und billig, dass dem früheren Ehemann der dritte Hund, nämlich die Basset-Hündin, zugesprochen wird.

(OLG Schleswig, Beschluss v. 20.02.2013, Az.: 15 UF 143/12)

(VOI)

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