Scheidungskosten in der Regel nicht mehr steuerlich absetzbar

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Mit einer Gesetzesänderung hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr der Möglichkeit, Gerichts- und Anwaltskosten der Scheidung und damit verbundener Verfahren steuerlich abzusetzen, nun für die Steuerjahre ab 2013 einen Riegel vorgeschoben.

Nur noch dann, wenn es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht, können Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden und so zu einer geringeren Steuerlast führen. Dies gilt nicht nur in Familiensachen, sondern allgemein für Prozesskosten in Zivilsachen.

Man kann eventuell in dem einen oder anderen familienrechtlichen Fall tatsächlich damit argumentieren, dass es um die Existenzgrundlage geht, etwa beim Zugewinnausgleich, wenn die Existenz eines Betriebs wegen der drohenden Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten auf dem Spiel steht, oder wenn in Unterhaltssachen der Unterhalt die wesentliche Existenzgrundlage darstellt – im letzteren Fall wird aber in der Regel Verfahrenskostenhilfe gewährt und steuerlich absetzbare Kosten entstehen erst gar nicht.

Für das Gros der Fälle hat jedenfalls die Gesetzesänderung als Reaktion auf die für Steuerzahler eher großzügige Rechtsprechung der Finanzgerichte in den vergangenen Jahren (z.B.: BFH, Entscheidung vom 12.5.2011 Az. VI R 42/10 oder FG Düsseldorf, Entscheidungen vom 19.2.2013, Az. 10 K 2392/12 E und 15 K 2052/12 E) die Möglichkeit des Steuerabzugs von Scheidungskosten weitgehend abgeschafft.


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