Scheidungskosten steuerlich doch wieder absetzbar?

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Mit Urteil vom 16.10.2014 (4 K 1976/14) hat das Finanzgericht Rheinland Pfalz den steuerlichen Abzug von Kosten der Scheidung (nicht: Kosten von Scheidungsfolgesachen, z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich) bejaht.

Hintergrund: Nach der ab 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung zu § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG können Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur noch dann ausnahmsweise steuerlich anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht hatte diese Voraussetzung bejaht, da es für Steuerpflichtige von existenzieller Bedeutung sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können.

Bewertung: Die Auslegung der Vorschrift, die gerade zur Vermeidung des Steuerabzugs von Prozess- und Scheidungskosten geschaffen worden war, erscheint gewagt. Konsequent weiter gedacht, müssten nach der Auffassung des Finanzgerichts auch Kosten für Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt und Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden – denn die Frage einer Existenzgefährdung stellt sich dort nicht gerade selten.

Empfehlung: Kosten in jedem Falle zum Steuerabzug anmelden, wenn eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (also im Verhältnis zu den Einkünften) in Betracht kommt.


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