Scheinselbständigkeit? Strafen wegen Steuerhinterziehung vermeiden!
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Scheinselbständigkeit stellt ein erhebliches Risiko dar, da sie als Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug eingestuft werden kann. Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine vermeintlich selbstständige Person faktisch wie ein Angestellter tätig ist. Obwohl der Betroffene als selbstständig gemeldet ist, weisen Faktoren wie Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hin. Dadurch werden Sozialabgaben und Steuern umgangen, was zu hohen Nachforderungen führen kann, sobald eine Prüfung dies aufdeckt.
Was gilt als Scheinselbständigkeit?
Eine selbstständige Tätigkeit ist in Deutschland durch Merkmale wie Eigenverantwortung, selbstständige Arbeitsweise und das Tragen des wirtschaftlichen Risikos gekennzeichnet. Liegen jedoch Abhängigkeiten zum Auftraggeber vor – etwa durch feste Vorgaben, fehlende Freiheit in der Auftragsgestaltung oder eine ausschließliche Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber – könnte Scheinselbständigkeit vorliegen. Die Deutsche Rentenversicherung und die Finanzämter prüfen die Rahmenbedingungen solcher Tätigkeiten regelmäßig. Werden bei der Überprüfung Anzeichen für Scheinselbständigkeit festgestellt, kann es zu empfindlichen finanziellen Nachforderungen kommen.
Konsequenzen und Strafen
Werden Selbstständige rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft, drohen dem Auftraggeber und häufig auch dem vermeintlich Selbstständigen erhebliche finanzielle Konsequenzen. Nachzahlungen an die Sozialversicherung sowie Steuernachzahlungen können schnell hohe Summen erreichen. Für den Auftraggeber bedeutet dies, dass er die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nachzahlen muss, oftmals auch für mehrere Jahre rückwirkend. Im schlimmsten Fall kann die Scheinselbständigkeit sogar strafrechtliche Folgen haben. Wer bewusst ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als selbstständige Tätigkeit deklariert hat, kann wegen Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrugs belangt werden. Hierbei drohen Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen.
Bedeutung der Selbstanzeige
Falls eine Scheinselbständigkeit vermutet wird, kann eine Selbstanzeige eine Möglichkeit sein, um strafrechtliche Konsequenzen zu mindern oder ganz zu vermeiden. Eine Selbstanzeige ist jedoch nur wirksam, wenn sie vor dem Beginn eines Ermittlungsverfahrens erfolgt und alle relevanten Angaben zu Steuern und Sozialabgaben vollständig offenlegt. Fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeigen können die Lage verschlimmern. Daher ist die Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige korrekt und vollständig abgegeben wird.
Verteidigung im Strafverfahren
Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung aufgrund von Scheinselbständigkeit erfordert eine spezialisierte Verteidigung. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Vorwürfe prüfen und entlastende Umstände darlegen. Besonders wichtig ist die Analyse der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Betroffenen, um zu klären, ob wirklich eine Scheinselbständigkeit vorlag oder ob die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt waren. In vielen Fällen lässt sich durch eine genaue Prüfung und argumentativ starke Verteidigung eine milde Strafe oder eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht Dr. Bunzel bundesweit Mandanten zur Seite, die mit Vorwürfen der Scheinselbständigkeit konfrontiert sind. Dank seiner Erfahrung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht kann er Betroffene optimal unterstützen und in allen Phasen des Verfahrens vertreten.
Falls Sie Fragen zum Thema Scheinselbständigkeit oder eine kostenfreie Ersteinschätzung wünschen, können Sie sich jederzeit an Dr. Maik Bunzel wenden. Nutzen Sie die Möglichkeit, eine erste Orientierung und professionelle Unterstützung zu erhalten. Dr. Bunzel ist erreichbar unter 0151 21 778 788 – gerne auch per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.
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