„Scheinselbstständigkeit“ – wenn die Betriebsprüfung zur Existenzbedrohung wird

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Bei jedem Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, wird alle vier Jahre eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung von den Rentenversicherungsträgern durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob der Unternehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) korrekt angegeben und abgeführt hat.

Was im Zusammenhang mit einem „klassischen“ Arbeitnehmer regelmäßig unproblematisch ist, kann bei Beauftragung vermeintlicher Selbstständiger und Freiberufler sowie bei Werkverträgen zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken führen und sogar strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.

Das finanzielle Risiko gründet in den hohen Nachforderungen, die sich auf einen Zeitraum von vier Jahren, bei Vorsatz sogar auf einen Zeitraum von 30 Jahren erstrecken können. Der gesamte Sozialversicherungsbeitrag ist vom Unternehmer nachzubezahlen; dies ohne realistische Chance, den Betrag vom „Selbstständigen“ zurückzuerhalten.

Wann kommt es zu einer derartigen Problematik?

Leistungen können sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbstständigen erbracht werden. Wenn der Unternehmer die Leistungen von einem (echten) Selbstständigen erbringen lässt, fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an. Wenn sich aber – z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – herausstellt, dass der vermeintliche Selbstständige doch als Arbeitnehmer anzusehen ist, fallen die gesamten Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen (i.d.R. für die letzten vier Jahre) sofort an. Die Zahlung ist, selbst wenn gegen die Forderung vorgegangen wird, üblicherweise sofort fällig.

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem ist rechtlich alles andere als einfach. Das Gesetz erklärt zunächst nur, dass die (versicherungspflichtige) Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit ist. Anhaltspunkte hierfür seien die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 SGB IV. Der Selbstständige ist aber üblicherweise nicht völlig weisungsfrei, da er seine Leistung ja für den Unternehmer nach dessen Vorstellung erbringen soll. Er wird auch häufig im Betrieb des Unternehmers anwesend sein und dort seine Tätigkeit ausüben.

Daher haben sowohl Sozialversicherungsträger als auch – in fast unüberschaubarem Umfang – die Gerichte weitere Unterscheidungskriterien entwickelt. Letztlich allerdings entscheidet immer das Gesamtbild im Rahmen einer Abwägung. Anders formuliert: Die Wahrheit liegt im Auge des Betrachters, in diesem Fall des Gerichts.

Um derartige Gefahren zu minimieren, sieht das Gesetz ein sogenanntes „Anfrageverfahren“ vor, § 7a SGB IV. Diese Anfrage hat erhebliche Vorteile für die Beteiligten, insbesondere den Unternehmer. Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen ist es allerdings nötig, den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit zu stellen. Die Rentenversicherungsträger halten Formulare für die Beantragung vor.

Bei der Gestaltung der selbstständigen Tätigkeit in Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft bestehen Spielräume. Entscheidend ist jedoch letztlich die tatsächliche Handhabung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Sommer, Anwaltskanzlei Sommer


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