Schengen-Visa enden auch bei Verlängerungsantrag mit Ablauf der Gültigkeitsdauer
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Beantragt der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Titel automatisch weiter, bis die Behörde über den Antrag entschieden hat (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Das galt bisher auch für Besitzer von Schengen-Visa für Besuchszwecke oder Geschäftsreisende. Ein Antrag musste erst am letzten Gültigkeitstag des Visums bei der Ausländerbehörde eingegangen sein. Bis zu einer Entscheidung blieb der Aufenthalt rechtmäßig.
Auf Grund einer Gesetzesänderung zum 06.09.2013 gelten Schengen-Visa nun auch bei rechtzeitige Antragstellung nicht mehr fort, sondern enden immer mit Ablauf ihres Gültigkeitsdatums. Antragstellungen bei der Ausländerbehörde können den erlaubten Aufenthalt mit einem Schengen-Visum nicht mehr verlängern. Ist das Visum erst einmal erloschen, hat dies zur Folge, dass vor der Ausreise auch in Anspruchsfällen in der Regel kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden kann.
Besitzer von Schengen-Visa, die über die Dauer der Visagültigkeit im Bundesgebiet verbleiben wollen, sollten sich daher künftig möglichst frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.
Sven Hasse
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
www.jurati.de
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