Deutsche Botschaften haben kein Spielraum mehr für die Erteilung von Schengen-Visa

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Der EuGH hat am 19.12.2013 in der Entscheidung zu Az. C-84/12 die Rechte von Ausländern, die ein sog. einheitliches Visum beantragen, gestärkt. Entgegen der ständigen Praxis des Auswärtigen Amtes wurde entschieden, dass die Erteilung eines „Schengen-Visums" nur aus den ausdrücklich im Visakodex der EU vorgesehenen Gründen abgelehnt werden darf. 

Zwar verfügen die nationalen Behörden über einen Spielraum bei der Prüfung dieser Voraussetzungen. Steht aber fest, dass die Ablehnungsgründen nicht vorliegen, dann besteht einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums.

Die frühere Praxis der deutschen Auslandsvertretungen, Visaanträge nach Ermessen abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach dem Visakodex vorlagen, wird nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Denn § 6 Abs. 1 AufenthG verstößt gegen das Europarecht, indem er vorschreibt, dass Schengenvisa bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden können.


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