Schenkungen von Immobilien in Beeinträchtigungsabsicht – Voraussetzungen und Konsequenzen

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Auch wenn ein Erblasser mit seinem Erben einen Erbvertrag geschlossen hat, kann er trotzdem über sein Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Liegt allerdings eine beeinträchtigende Schenkung vor, kann der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalles von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen.

Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen ist zunächst, dass eine Schenkung nach Abschluss des Erbvertrages erfolgt ist. Eine solche liegt vor, wenn durch eine Zuwendung das Vermögen des Erblassers verringert wird, das Vermögen des Empfängers entsprechend vermehrt wird und sich beide über die Unentgeltlichkeit einig sind. Das klingt einfacher, als es in der Praxis dann tatsächlich ist. Denn häufig behält sich der Eigentümer bei Verträgen über Immobilien ein Nießbrauchsrecht vor, wonach er das Grundstück weiterhin nutzen darf. Dabei handelt es sich um eine dingliche Belastung, die den Wert der Schenkung mindert.

Oftmals wird in solche Verträge auch eine Verpflichtung des Beschenkten zur Pflege des Erblassers aufgenommen. Auch eine solche Pflegeverpflichtung kann sich wertmindernd auf den Wert der Schenkung auswirken.

Üblich ist ferner, dass sich der Schenker ein Rücktrittsrecht für besondere Fallgestaltungen vorbehält. Auch dieses Rücktrittsrecht kann einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen, die den Wert der Schenkung mindert.

Zur Ermittlung, ob eine Schenkung oder eine sog. gemischte Schenkung vorliegt, sind also der Wert der Immobilie und eventuelle Belastungen bei Vertragsabschluss gegenüberzustellen.

Wenn eine Schenkung bzw. eine gemischte Schenkung vorliegt, hat der Beschenkte die Immobilie nur dann herauszugeben, wenn der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigungsabsicht liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht, oder es sich um den Dank für besondere Hilfe durch die beschenkte Person handelt.

Zu beachten ist, dass ein Herausgabeanspruch des Erben gegen den Beschenkten durch den Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht nicht nur besteht, wenn ein Erbvertrag geschlossen worden ist, sondern nach der Rechtsprechung auch für gegenseitig bindende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) gilt, das nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unwiderruflich geworden ist.

Deshalb sollte ein solcher Vertrag vor seinem Abschluss auf die möglichen Konsequenzen für den Beschenkten genau geprüft werden. Aber auch diejenigen, die als Beschenkte in Anspruch genommen werden oder die einen Beschenkten in Anspruch nehmen möchten, sollten diese Ansprüche prüfen lassen.


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