Schiedsklausel in einer Satzung einer russischen Gesellschaft

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Ab dem 01. Februar 2017 dürfen wirksame und durchsetzbare Schiedsklauseln bezüglich gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten in Satzungen (statutarische Schiedsklausel), Joint Venture- oder Anteilskaufverträge auch hinsichtlich russischer Gesellschaften aufgenommen werden.

Im Vergleich zu anderen Ländern - wie z.B. Deutschland, Österreich, Spanien oder Italien - wurden Schiedsklauseln bisher in Satzungen russischer Gesellschaften selten aufgenommen, nur und sofern es sich um eine Joint Venture-Gesellschaft oder eine volle Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens gehandelt hat.

Eine vor dem 1. Februar 2017 vereinbarte Schiedsklausel für eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit gilt als undurchsetzbar (Art. 13 Abs. 7 Föderales Gesetz vom 29.12.2015 Nr. 409-FZ).

Wenn die Beklagte Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts mit Bezugnahme auf eine solche früher vereinbarte Schiedsklausel rügt, wird die Rüge abgelehnt (OG RF vom 24.12.2018 Nr. 301-ES18-20824).

Ein sich darauf stützender Schiedsspruch kann erfolgreich aufgehoben werden (Wirtschaftsgericht des Zentralen Gerichtsbezirks vom 24.05.2017 Nr. A68-11427/2016).

Somit empfiehlt es sich ordnungshalber, die „alten Schiedsklauseln“, die vor dem 1.2.2017 in eine Satzung oder eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung aufgenommen wurden, durch neue Schiedsklauseln - u.a. aufgrund einer Neufassung der Satzung oder eines Nachtrags zur Hauptvereinbarung - zu ersetzen.

Diese zeitliche Anforderung ergibt sich u.a. daraus, dass eine solche Schiedsklausel immer auf eine gesellschaftsrechtliche Schiedsordnung einer bestimmten Schiedsinstitution Bezug nehmen muss und z.B. kein Ad Hoc-Schiedsverfahren festlegen darf.

Eine russische Schiedsinstitution darf über gesellschaftsrechtliche Streite entscheiden, erst nachdem sie eine besondere Schiedsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten bestätigt, online gestellt und bei der Kontrollbehörde angezeigt hat (Art. 225-1 russ. Wirtschaftsprozessordnung).

Ein Schiedsurteil, mit dem eine Schiedsinstitution eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit ohne diese Schiedsordnung gefällt hat, soll nicht vollstreckbar sein bzw. kann durch ein russisches Gericht aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 9, Art. 52 Abs. 15 Föderales Gesetz „Über die Schiedsgerichte (die Schiedsgerichtsverfahren)“ vom 29.12.2015 Nr. 382-FZ).

Eine Schiedsklausel wird auf einstimmigen Gesellschafterberschluß in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen.

Der einstimmige Gesellschaftersbeschluß ist erforderlich, da das Schiedsurteil Gestaltungswirkung für alle genannten Personen haben wird (res judicata).

Ebenso einstimmig müssen Beschlüsse über die Änderung einer solchen Satzung oder die Abbedingung einer Schiedsklausel getroffen werden. Dies setzt auch einen hohen Vertrauensgrad voraus und kann u.U. eine Pattsituation (deadlock) verursachen, falls sich ein Gesellschafter weigern sollte, eine Altklausel gesetzeskonform zu ersetzen.

Es ist untersagt, Schiedsklauseln in Satzungen von öffentlichen Gesellschaften und Aktiengesellschaften von mindestens 1.000 Aktionären aufzunehmen.

Die Vertragsautonomie für eine statutarische Schiedsklausel ist demgemäß beschränkt, dass ein Schiedsort zwingend in Russland sein muss. Gesellschaftsrechtliche Streite zwischen einer juristischen Person und ihren Beteiligten können einem Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen werden, nur wenn das Schiedsverfahren in Russland administriert wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber gesellschaftsrechtliche Schiedsverfahren, die russische Gesellschaft betreffen, in Russland lokalisieren.

Der Nachteil dieser Anforderung ist, dass ein neutrales Forum nicht mehr gewählt werden kann. Die Parteien an einem Joint Venture sind etwa nicht mehr frei in der Wahl eines Schiedsortes in einem Drittland. Ebenso dürfen ausländische Gesellschafter aus dem gleichen Staat nicht ein heimisches, für sie mehr passendes Schiedsgericht bestellen.

Foto(s): Rustem Karimullin


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