Schiffsfondsbeteiligung: Urteil gegen Sparkasse Leipzig wegen fehlender Aufklärung über Provisionen

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Das Landgericht Leipzig hat die Sparkasse Leipzig in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren zu einer Zahlung in Höhe von etwas mehr als 15.000,- EUR verurteilt. Die Sparkasse muss die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der MS Vega Sachen Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, insbesondere von der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freistellen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an die Sparkasse. Etwaige Kosten der Übertragung sind von der Sparkasse zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt zum Fall – der Fonds »MS Vega Sachsen«

Die Klägerin hatte nach einer Beratung durch die Sparkasse Leipzig eine Beitrittserklärung an der MS Vega Sachen Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- EUR zzgl. Agio unterschrieben. Beim MS Vega Sachsen handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds in Form einer GmbH & Co. KG, der in ein Containerschiff investierte. Eine Kündigungsmöglichkeit für Anleger besteht frühestens zum 31. Dezember 2025. Ausschüttungen gab es nur einmal für das Jahr 2008. Weitere Ausschüttungen erfolgten nicht.

Die Klägerin fühlte sich hinsichtlich der bestehenden Risiken und Nachteile, sowie hinsichtlich des Provisionsinteresses der Sparkasse, nicht ausreichend aufgeklärt. Zudem hielt sie den Emissionsprospekt für fehlerhaft. Eine gütliche Einigung kam weder außergerichtlich noch im Rahmen des Verfahrens erster Instanz zustande.

Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig

Nach der Beweisaufnahme, insbesondere auch nach der Befragung des Beraters und des Ehemannes der Klägerin, sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über von der Sparkasse erhaltenen Provisionen, die sogenannten Kick-backs, aufgeklärt worden war.

Die Frage des Ursachenzusammenhangs und der Verjährung entschied das Landgericht zugunsten der Klägerin. Das Landgericht war hinsichtlich der Kausalität zutreffenderweise der Ansicht, dass sich die Klägerin auf die sogenannte Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen könne. Als Folge davon musste die beklagte Sparkasse darlegen und beweisen, dass der Klägerin die Frage der Provisionen egal gewesen wäre. Diesen Nachweis konnte die beklagte Sparkasse nicht erbringen.

Hinsichtlich der Frage der Verjährung hat sich die Beklagte darauf berufen, dass der Berater die Klägerin über das „ob“ des Provisionsinteresses aufgeklärt habe. Im Übrigen sei das Provisionsinteresse der Beklagten aufgrund der Angaben im Prospekt offenkundig gewesen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Fragestellung ist eindeutig und gefestigt. Danach ist ein Emissionsprospekt in Bezug auf die Provisionen der beratenden Bank oder Sparkasse nur dann ausreichend, wenn die Bank oder Sparkasse dort namentlich genannt ist und die korrekte Höhe der Provision dem Prospekt entnommen werden kann. Beides lässt sich dem Emissionsprospekt zum MS „Vega Sachen“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gerade nicht entnehmen.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes geführt, dass der Berater im Rahmen der Beratung mündlich über Provisionen aufgeklärt hat. Nachdem die Sparkasse auch darlegen und beweisen musste, dass sie über Provisionen ordnungsgemäß aufgeklärt hatte, und die Beklagte auch diesen Nachweis nicht erbringen konnte, bestand für das Gericht eine klare Pflichtverletzung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Berufung einlegen.

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