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Schimmel wegen falscher Möblierung - wer haftet?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Egal, ob man seine Wohnung z. B. nach der Feng Shui-, Zen- oder Minimalismus-Philosophie einrichtet: Hauptsache ist, man fühlt sich in den eigenen vier Wänden wohl. Daher haben Mieter das Recht, ihr Heim so einzurichten, wie sie wollen. Der Vermieter hat dagegen kein Mitspracherecht, sofern sein Eigentum nicht beeinträchtigt wird. Allerdings können die Vertragsparteien vereinbaren, wie die Möblierung vorzunehmen ist. Hält sich der Mieter dann nicht an die Absprache und entsteht daraufhin Schimmel in der Wohnung, muss er für den Schaden aufkommen. Doch gilt das auch, wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt?

Schimmel wegen unzureichender Lüftung?

Nicht einmal zwei Jahre nach ihrem Einzug informierten Mieter ihren Vermieter über Schimmelbildung in der Wohnung. Der Vermieter war der Ansicht, dass seine Vertragspartner die Zimmer nicht ausreichend gelüftet und damit den Mangel selbst verursacht hatten. Er ließ den Mangel daraufhin zwar beseitigen, indem er unter anderem sog. Calcium-Silikatplatten in die Wohnung einbrachte, zog aber vor Gericht und verlangte von seinen Mietern Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger erklärte tatsächlich, dass er keine Baumängel habe feststellen können, die an den Feuchtigkeitsproblemen schuld seien. Auch hätte eine Schimmelbildung bei normalem Lüften der Wohnung verhindert werden können – sofern die Möblierung der Wohnung unberücksichtigt bleibe. Die Mieter hatten jedoch große Schränke an die Außenwand gestellt, was zu einer Absenkung der Innenoberflächentemperatur geführt habe. Um die wieder auszugleichen, hätten die Mieter dagegen drei- bis viermal täglich lüften müssen.

Die Mieter erwiderten, dass ihnen diese Information unbekannt gewesen sei. Ihr Vermieter habe sie nicht darauf hingewiesen. Auch sei im Mietvertrag keine bestimmte Möblierung der Wohnung vereinbart worden. Sie hätten lediglich eine „Empfehlung zum richtigen Lüften und Aufstellen von Möbeln“ erhalten. Im Übrigen sei das Einbringen der Calcium-Silikatplatten nicht erforderlich gewesen – dies habe der Vermieter später selbst zugegeben. Sie lehnten daher eine Schadenersatzpflicht rigoros ab.

Keine Schadenersatzpflicht des Mieters

Das Landgericht (LG) Aachen wies die vom Vermieter nach den §§ 280 I, 535, 536c II, 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemachten Ansprüche ab.

Wer ist am Mangel schuld?

Entsteht an der Wohnung ein Mangel, muss der Mieter dies seinem Vermieter zunächst anzeigen. Der wiederum hat den Mangel nach § 535 I 2 BGB grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen – schließlich trifft Vermieter die Pflicht, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Normale Verschleißerscheinungen beispielsweise dürfen daher nicht dem Mieter angelastet werden.

Hat der Mieter den Mangel jedoch selbst herbeigeführt, muss der Vermieter dafür nicht „geradestehen“. Vielmehr hat der Mieter die Kosten für die Mangelbeseitigung selbst zu tragen, wenn er etwa wegen unzureichender Lüftung der Wohnräume eine Schimmelbildung verursacht hat. Ob dies der Fall ist, muss jedoch der Vermieter beweisen – ist er doch derjenige, der Schadenersatz verlangt.

Möblierung erfordert häufigeres Lüften

Den Nachweis einer Pflichtverletzung der Mieter konnte der Vermieter vorliegend jedoch nicht erbringen. Zwar wurde die Wohnung erst aufgrund der unzureichenden Lüftung durch die Mieter mangelhaft – die wussten allerdings auch nichts von der Besonderheit, dass sie aufgrund der Möblierung häufiger als normal die Fenster öffnen müssen, um eine Schimmelbildung zu vermeiden.

Aufklärungspflicht des Vermieters

Es wäre daher Aufgabe des Vermieters gewesen, seine Mieter darauf hinzuweisen, dass sie drei- bis viermal am Tag lüften müssen, wenn sie Möbel an die Außenwand stellen. Im Normalfall dürfen Mieter schließlich davon ausgehen, dass sie die Zimmer möblieren dürfen, wie sie wollen, und dies keine Auswirkungen auf das Lüftungsverhalten bzw. den Zustand der Wohnung hat.

Gelten Besonderheiten, muss der Vermieter also darüber aufklären, sei es z. B., dass die Möbel in einer bestimmten Entfernung zur Wand aufgebaut oder die Fenster drei- bis viermal täglich geöffnet werden müssen. Aus Beweiszwecken sollten derartige Vereinbarungen in den Mietvertrag aufgenommen werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, weshalb für das Gericht eine Absprache zwischen den Vertragsparteien nicht ersichtlich war. Kurz: Die Mieter waren vertraglich nicht dazu verpflichtet, drei- bis viermal am Tag zu lüften – der Mangel war ihnen daher auch nicht anzulasten, obwohl sie lediglich ein- bis zweimal täglich gelüftet hatten.

Zwar hat der Vermieter seinen Mietern eine „Empfehlung zum richtigen Lüften und Aufstellen von Möbeln“ übergeben – daraus ergab sich aber nicht die vertragliche Pflicht, diese Hinweise auch zu beachten. Hätte der Vermieter diese Rechtsfolge beabsichtigt, hätte er einen entsprechenden Passus in den Mietvertrag mit aufnehmen müssen.

Übrigens: Eine Mietvertragsklausel, laut derer im Einzelfall und bei entsprechender Erfordernis ein größerer Abstand zwischen Möbeln und der Wand einzuhalten ist, wäre zu unbestimmt und damit unwirksam.

Calcium-Silikatplatten waren nicht erforderlich

Letztendlich konnte der Vermieter auch nicht die Calcium-Silikatplatten ersetzt verlangen. Denn – wie bereits erläutert – hatten die Mieter keine Pflichtverletzung begangen. Auch waren die Aufwendungen zur Schadensregulierung nicht unbedingt erforderlich.

Fazit: Besondere Anforderungen an das Lüftungsverhalten muss der Vermieter seinen Mietern rechtzeitig – am besten bereits im Mietvertrag – mitteilen.

(LG Aachen, Urteil v. 02.07.2015, Az.: 2 S 327/14)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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