Schleswig-Holsteinisches OLG zur Werbung mit „Olympia-Rabatt“

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Wenn ein Produkt mit „olympischen Preisen" beworben wird und das zufällig zu einer Zeit, zu der die Olympischen Spiele stattfinden - würden Sie das Produkt eher kaufen? Rechnen Sie bei dieser Art von Bewerbung mit absolut unschlagbaren Preisen, die nirgends getoppt werden können - so wie die Leistungen eines Sportlers, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, vermutlich Teilnehmer anderer Sportwettbewerbe um Klassen überragen werden? Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Werbung hatte das OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 28.6.2013, Az. 6 U 31/12) zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Als in Peking im Jahr 2008 die Olympischen Spiele stattfanden, warb eine Kontaktlinsen-Firma auf Ihrer Internetseite für ihre Produkte mit Aussagen wie „Olympia-Rabatt" undOlympische Preise". Dem Deutschen Olympischen Sportbund e.V. gefiel dies überhaupt nicht. Sie forderten die Firma zur Unterlassung derartiger Werbung auf. Diese schickte zwar die verlangte schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieben zurück. Sie wollte aber die entstandenen Abmahnkosten nicht übernehmen.

Und nach welchem Gesetz?

Hört man diesen Sachverhalt, so denkt man als erstes an den Schutz der Marke „Olympia" aus dem Markengesetz. Dieser Schutz findet hier aber keine Anwendung. Und zwar ganz einfach, weil diese Marke nicht mehr eintragungsfähig ist, denn Olympia ist bereits Bestandteil zahlreicher bestehender Marken. Ein Schutz ist somit nach § 8 Abs. 2 MarkenG nicht mehr möglich. Vielmehr wurde für diesen speziellen Schutz ein eigenes Gesetz geschaffen wurde: das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, oder kurz Olympiaschutzgesetz (OlympSchG). Wie der Name schon sagt, sollen sämtliche olympische Bezeichnungen und die olympischen Ringe geschützt werden. Eingeführt wurde dies, weil das Internationale Olympische Komitee nur noch solche Länder zu Austragungsländern machen wollte, die einen entsprechenden Schutz zu ihren Gunsten gesetzlich etablierten.

Ist das überhaupt verfassungsgemäß?

Das OLG Schleswig Holstein sagt Ja! Zwar erfolgt durch das Gesetz eine alleinige Zuweisung der Verwertungsrechte an das Nationale Olympische Komitee. Das OLG sieht darin aber weder einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch einen unzulässiger Eingriff in die Grundrechte der übrigen Marktteilnehmer.

OLG gibt der Klägerin Recht

Tatsächlich sieht das OLG in der so gestalteten Werbung einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 OlympSchG. Begründung: Die Beklagte würde die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausnutzen. Hierdurch errege sie nicht nur Aufmerksamkeit, sondern nutze das positive Image der Olympischen Spiele aus. Ein Olympischer Preis müsse schließlich ein unschlagbarer Preis sein, und das wiederum lege eindeutig ein Preis-Leistungs-Verhältnis der Spitzenklasse nahe. Es handle sich nicht bloß um die Andeutung einer zeitlichen Befristung, insbesondere weil es in einem Zug mit der konkreten Rabatthöhe genannt werde. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf ausruhen, dass ja angesichts der Dopingfälle ein positives Image gar nicht mehr gegeben sei. Denn sonst hätte sie ja wohl kaum damit geworben, meint das OLG lax.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung so endgültig Bestand haben wird. Sehen Sie sich ebenfalls einer Verletzung Ihrer Marke ausgesetzt? Oder überlegen Sie, einen Namen zu verwenden, der möglicherweise in ähnlicher Form bereits geschützt ist? Wir helfen Ihnen bei der Beurteilung an Ihrem konkreten Einzelfall.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg


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