Schleudertrauma: Probleme mit der Erstattung des Schmerzensgeldes

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Auch Italien hat sich nun in die Nationen eingereiht, die eine Schmerzensgeldforderung für die Folgen eines leichten Schleudertraumas (Whiplash) fast gänzlich ausschließt und für ein schwereres Traum ziemlich hohe Hürden ansetzt. Der Gesetzgeber geht gar so weit, dass er zwar eingesteht, dass ein Schleudertrauma auch eine Lebensbeeinträchtigung als Folge haben kann, er schließt aber eine Schmerzensgeldzahlung auch bei Vorhandensein der Beeinträchtigung aus. Dies bis zu einer Lebensbeeinträchtigung von bis zu 1,5 %.

Wie kann man nun die sehr oft tatsächlich gefühlte und vorhandene Lebensbeeinträchtigung beweisen und eine angemessene Schmerzensgeldzahlung erreichen?

Häufig kommt zur knöchernen und muskulären Beeinträchtigung als Folge des Schleudertraumas noch eine psycho-organische Störung hinzu. Die Summe dieser beiden Verletzungsfolgen ergibt dann die Basis für die Schadenersatzforderung. Dazu benötigt man aber ein Gutachten, das den kausalen Zusammenhang der beiden Verletzungsbilder ausdrücklich bestätigt, und mit dem nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht nur um eine leichte knöcherne Verletzung handelt, sondern um einen komplexen Schaden der aus mehreren, auch psychiatrischen Komponenten besteht. Neben dem umgehend nach dem Unfall zu erwirkenden medizinischen Befund zur knöchernen Verletzung, dem ein mechanischer Beweis (Röntgenbild, MRT oder ähnliches) beizulegen ist, muss also auch ein Gutachten über die psycho-organischen Störungen folgen.

Leider schreibt die gerichtsmedizinische Kriteriologie, die in Italien Anwendung findet, vor, dass der psychiatrisch-forensische Befund, damit dieser im Laufe eines Gerichtsverfahrens als Beweis-Element anerkannt wird, eine ganz bestimmte Prozedur zur Erfassung der psychopathologischen Faktoren durchlaufen muss. Faktoren, welche sodann, unter Anwendung präziser Klassifikations-Kennzahlen, in einen diagnostischen Gesamtzusammenhang gebracht werden müssen.

Dies würde dann die Möglichkeit eröffnen, dem Adressaten der Schmerzensgeldforderung gemeinsam mit den medizinischen Befunden zur HWS-Verletzung einen psychiatrischen Befund/Bericht vorzulegen, der mit den gerichtsmedizinischen Standards in Einklang steht und zudem den Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Trauma und dem Auftreten des psycho-organischen Krankheitsbildes nachweist. In diesem Zusammenhang sei gesagt, dass die italienische Rechtsprechung, im Unterschied zu vergleichbaren Situationen im Ausland, einen psychischen Schaden nur bei Vorliegen von gültigen Beweiselementen anerkennt, unter die weder eine psychiatrische Bescheinigung, welche nicht gerichtsmedizinischer/forensischer Natur ist, noch etwaige Zeugenaussagen von Familienangehörigen über den Gesundheitszustand fallen.

Natürlich steht über allem die Frage nicht nur der Notwendigkeit, sondern auch der wirtschaftlichen Rentabilität einer solchen sicherlich aufwändigen Tätigkeit. Eine Antwort kann nur der jeweilige Einzelfall geben, aber die Schere zwischen der Bewertung eines mittelschweren Schleudertraumas und eines Schleudertraumas mit psycho-organischen Störungen ist enorm und steht oftmals im Verhältnis 1:100.



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