Schmerzensgeld für Beamte bei Verletzung im Dienst in NRW

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit für Beamte, die in Ausübung ihres Dienstes verletzt worden sind, das Schmerzensgeld durch den Staat bezahlt zu bekommen.

§ 82a LBG NRW

Voraussetzung nach § 82a LBG NRW ist, dass der Beamte zunächst unmittelbar gegen den Schädiger vorgeht und gegen diesen ein Urteil erwirkt sowie einen Vollstreckungsversuch unternimmt. Anschließend erfolgt die Zahlung durch den Staat, auf den die Ansprüche dann natürlich übergehen.

kein Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Täters

Der große Vorteil ist, dass man so in relativ überschaubarer Zeit unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters seinen Schadensersatzanspruch wirklich realisiert. Der Beamte trägt also nicht das Risiko, „dass nichts zu holen ist“. Insbesondere, wenngleich natürlich nicht nur für Polizeibeamte sollte dies von großem Interesse sein.

Am besten ist es, wenn man sofort einen Anwalt beauftragt, der sowohl in Strafsachen als auch im Schadensersatzrecht versiert ist. Dann kann nämlich in den meisten Fällen zunächst im Strafverfahren der Anschluss als Nebenkläger mit dem Anwalt als Nebenklagevertreter erfolgen, so dass man schon auf den Strafprozess Einfluss hat. Außerdem können zivilrechtlich die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass in dem Fall, dass der Täter nicht zahlt, die Staatskasse einspringt.

Kostenschutz

Jedenfalls bei Polizeibeamten dürfte in der Regel zudem für die anwaltliche Tätigkeit und das Klageverfahren Kostenschutz bestehen, über die Gewerkschaft der Polizei. In den von mir erfolgreich bearbeiteten Verfahren hat dies gut geklappt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Beiträge zum Thema