Bruch des Ringfingers falsch operiert: 12.500 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 21.12.2016 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 12.500 Euro sowie eine 2,0-Geschäftsgebühr zu zahlen.

Die 1950 geborene Hausfrau stürzte im Dezember 2012 auf die rechte Hand und erlitt eine dislozierte Mehrfragmentfraktur des Grundgliedes des Ringfingers rechts. Diese Fraktur wurde am 17.12.2012 geschlossen mit percutan eingebrachten Kirschner-Drähten reponiert. Die Röntgenbilder, welche nach der Operation gemacht wurden, zeigten 6 Kirschner-Drähte, die von unterschiedlichen Richtungen in den Finger eingebracht worden waren. Davon erfassten nur 5 das distale Bruchstück. Nur der proximal liegende Draht konnte die Spitze knapp erfassen, wobei dieser Draht zur Stabilität der Fraktur nicht beitrug. Die Drähte waren an dem proximalen Bruchstück vorbeigeführt worden bzw. landeten im Frakturspalt und wurden von der gegenüberliegenden Corticalis nicht erfasst.

Im Februar 2013 entfernte ein ambulant tätiger Chirurg die Drähte. In der Folgezeit wurde ein Streckdefizit des Fingers von 20 Grad gemessen, ebenso zeigte sich ein Drehfehler des Ringfingers nach radial, welcher den Mittelfinger überkreuzte. Die rechte Hand wurde regelmäßig dick, es war kein Faustschluss möglich.

Der 4. Finger (Ringfinger) blieb steif und schmerzte. Die Mandantin konnte im Alltag kaum Gegenstände mit der rechten Hand halten. Ihr fielen im Haushalt viele Gegenstände aus der Hand. Sie hatte starke Schmerzen am Innenknöchel des Handgelenkes. Sie hatte gerügt, vor der Operation nicht über die echte Behandlungsalternative der Frakturversorgung durch ein Osteosyntheseverfahren aufgeklärt worden zu sein.

Wäre sie über die Alternative der offenen Einrichtung des Bruches, die Versorgung mit Miniimplantaten oder einer Plattenosteosynthese aufgeklärt worden, hätte sie sich für die offene Einrichtung des Bruches entschieden, weil sie als Rechtshänderin die sichere Methode gewählt hätte. Dem Operateur hatte sie vorgeworfen, intra- und postoperativ die Fehlstellung des Bruches mit Achs- und Rotationsfehlstellung nicht erkannt und anschließend beseitigt zu haben.

Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt: Bei der Fraktur hätte eine offene oder eine minimalinvasive Drahtspickung oder Verschraubung erfolgen müssen. Die ideale Operationsmethode wäre der Versuch einer Schraubenosteosynthese, ggf. eine Osteosynthese mit einer adäquaten Miniplatte gewesen.

Postoperativ sei die Fehlstellung und die Parafixation der Kirschner-Drähte nicht erkannt worden.

Am 09.11.2016 erteilte die Hagener Kammer folgenden Hinweis: Der Gutachter habe ausgeführt, man hätte den festgestellten Drehfehler sofort operieren sollen. Dies stelle allerdings nur seine persönliche Meinung dar. Eine optimale Behandlung sei ohnehin nicht geschuldet, sondern nur eine standardgerechte. Die Kammer habe Zweifel an der Aufklärungspflicht der Ärzte, dass neben einer Sanierung des Bruches mit Drähten auch eine Plattenversorgung in Betracht gekommen sei. Beide Operationsmethoden würden erhebliche Risiken beinhalten. 

Bei der geschlossenen OP habe das Risiko eines Drehfehlers bestanden. Dieser Drehfehler habe sich auch verwirklicht. Bei der offenen Vorgehensweise bestünde das Risiko von Verwachsungen der Strecksehne mit anschließender Versteifung des Fingers. Die Klägerin habe nach dem Einwand der hypothetischen Einwilligung durch das Krankenhaus bei ihrer persönlichen Anhörung den Entscheidungskonflikt zwischen dem Risiko eines Drehfehlers und einer Versteifung nicht plausibel machen können.

Zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme haben sich die Parteien auf eine Gesamtabfindung in Höhe von 12.500 Euro geeinigt.

(Landgericht Hagen, Vergleichsbeschluss vom 21.12.2016, AZ: 2 O 93/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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