Schmerzensgeld nach fehlerhafter Permanent-Make-up-Behandlung trotz Einverständniserklärung

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Beim Arzt muss der Patient vor einer Operation sein Einverständnis schriftlich erklären. Dasselbe gilt auch für das Permanent-Make-up. Dass es trotz einer unterschriebenen Einverständniserklärung Schmerzensgeld geben kann, zeigt folgender Fall:

Schmerzensgeld trotz unterschriebener Einverständniserklärung

Permanent-Make-up ist das Pigmentieren der obersten Hautschicht, ähnlich wie beim Tätowieren. Allerdings wird nicht so tief gestochen, sodass die Farbe nur eine begrenzte Zeit lang hält. Eine Kundin ließ sich die oberen Lidstriche sowie die äußeren Enden der Lidstriche pigmentieren. Sie war jedoch mit dem Ergebnis unzufrieden. Die Lidstriche waren asymmetrisch und der Auslauf des Lidstrichs war an einem Auge länger als beim anderen Auge.

Die Kundin klagte vor dem Landgericht Aachen. Die beklagte Kosmetikerin wollte kein Schmerzensgeld bezahlen, da die Kundin eine Kundeneinverständniserklärung unterschrieben hatte bzw. von der Beklagten aufgeklärt wurde. Das Landgericht Aachen sah dies anders. Es liegt nur eine Einwilligung der Klägerin in eine technisch und gestalterisch mangelfreie Behandlung vor. Da die Behandlung nicht mangelfrei war, kommt es nicht auf die unterschriebene Kundeneinverständniserklärung bzw. auf die Aufklärung an. In eine Fehlbehandlung hat die Kundin nicht eingewilligt.

Zur Korrektur der misslungenen Behandlung muss die Klägerin für eine Lasertherapie 1.115 Euro bezahlen. Das Landgericht hat entschieden, dass die Kosmetikerin ihrer Kundin diesen Betrag zu erstatten hat.

Das Schmerzensgeld beträgt lediglich 600 Euro. Damit sind die Unannehmlichkeiten abgedeckt, die die Kundin durch die misslungene Behandlung erlitten hat. Sie muss für die Dauer der Sichtbarkeit des mangelhaften Permanent-Make-ups eine stark abdeckende Kosmetik auftragen. Im Hinblick auf die Schmerzen berücksichtigte das Landgericht, dass die Kundin mehrere Lasertherapiesitzungen am Auge über sich ergehen lassen muss.

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