Schadensersatz und Schmerzensgeld bei mangelhafter Behandlung durch einen Arzt oder ein Krankenhaus

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Unter Schadensersatz ist der Ausgleich eines materiellen Schadens zu verstehen, der einer Person durch eine andere Person entstanden ist. Ein materieller Schaden ist ein Vermögensschaden, während es sich bei einem Anspruch auf Schmerzensgeld um einen immateriellen, einen Nichtvermögensschaden handelt.

Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst insbesondere auch den Ersatz der Kosten einer Heilbehandlung, eines Verdienstausfalls, eines Erwerbsschadens sowie eines Haushaltsführungsschadens.

Wenn Sie wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers an Ihrer Gesundheit verletzt wurden, ist der Arzt bzw. das Krankenhaus zur Erstattung des Schadens verpflichtet.

Neben Körperschäden sollen durch die Zahlung des Schmerzensgeldes auch Unannehmlichkeiten, seelische Belastungen und sonstige Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die ursächlich auf der erlittenen Verletzung beruhen. Auch insofern ist der Arzt bzw. das Krankenhaus zur Zahlung verpflichtet.

Die Bestimmung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes ist lediglich durch einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Sachverhalten möglich. Es ist daher die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung unerlässlich, um beim Arzt ein angemessen hohes Schmerzensgeld durchsetzen zu können.

Die Bezifferung des Schmerzensgeldes alleine unter Zugrundelegung von Schmerzensgeldtabellen ist nicht zu empfehlen. Entscheidend für die Bezifferung des angemessenen Schmerzensgeldes ist der konkrete gesamte Sachverhalt, nicht lediglich einzelne Verletzungen. Auch beispielsweise das Verhalten des Schädigers spielt eine Rolle. Darüber hinaus stehen in Schmerzensgeldtabellen lediglich für einzelne Verletzungen bestimmte Geldbeträge, während im konkreten Einzelfall in der Regel mehrere Verletzungen zusammentreffen oder sich der eigene Sachverhalt in anderen Umständen wie beispielsweise der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit sowie der Anzahl möglicher Operationen erheblich unterscheidet. Die Bezifferung alleine anhand von Schmerzensgeldtabellen kann daher dazu führen, dass insbesondere Haftpflichtversicherungen den Geschädigten als Laien erkennen und nicht ernst nehmen.

Gerne prüfe ich für Sie sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche und mache diese umfassend geltend.

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