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Schmerzensgeld nach Verwendung eines falschen Aufklärungsbogens

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Die Angaben in ärztlichen Aufklärungsgesprächen und in standardisierten Aufklärungsbögen zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts bestimmter Komplikationen haben sich an der Häufigkeitsdefinition des Medical Dictionary for Regulatory Activities (MedDRA), die in Medikamenten-Beipackzetteln Verwendung findet, zu orientieren.

Eine hiervon abweichende Verwendung der Risikobeschreibungen kann eine verharmlosende Risikoaufklärung darstellen. Diese Aufklärungspflichtverletzung kann zu einer Unwirksamkeit der Patienteneinwilligung in die Operation führen und rechtfertigt im Hinblick auf die erheblichen Folgen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes.

Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30.04.2015

Dies hat das OLG Nürnberg in einem Urteil vom 30.04.2015 (Az. 5 U 2282/13) entschieden.

Die Patientin litt unter Schmerzen im Bereich der linken Hüfte. Klinische Untersuchungen ergaben eine Denzentrierung des Femurkopfes in der Pfanne, weshalb ihr eine Prothesenwechseloperation empfohlen wurde. In dem mit dem aufklärenden Arzt geführten Gespräch war allerdings nur die Rede von einem Wechsel des Hüftkopfes.

Da die Patientin unter einer endgradigen Fußheberschwäche rechts litt, sprach sie proaktiv gegenüber dem Arzt auch die Möglichkeit einer Nervenschädigung bei dem beabsichtigten Eingriff an, wurde von diesem aber dahingehend beruhigt, die betreffenden Nerven lägen nicht im Operationsgebiet und seien daher nicht gefährdet.

Die Patientin erteilte schriftlich ihre Einwilligung in die vorgesehene Operation auf einem standardisierten Aufklärungsbogen für den „Wechsel einer Hüftgelenksendoprothese“. Dieser Aufklärungsbogen enthielt eine Aufzählung möglicher Komplikationen. Genannt wurden auch

„sehr selten Nervenverletzungen, die trotz operativer Behandlung dauerhafte Störungen, wie z.B. eine Teillähmung des Beines verursachen können."

Intraoperativ zeigte sich sodann ein Metallabrieb im künstlichen Hüftgelenk und eine Instabilität der (mit Schrauben fixierten) Pfanne. Aufgrund dessen wurde eine neue Hüftgelenkspfanne eingeschlagen.

Unmittelbar nach der Operation fiel bei der Patientin eine Fußheber- und Kniestreckerschwäche links auf, weshalb der Verdacht einer Nervenschädigung geäußert wurde. Bei einer daraufhin durchgeführten Röntgenuntersuchung wurde dann eine Dislokation des künstlichen Hüftgelenks festgestellt, woraufhin die Patientin ihrem Wunsch gemäß zur Revisionsoperation in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde. In der Folgezeit verbesserte sich der Nervenschaden nicht.

Die Patientin wirft dem behandelnden Arzt vor, durch behandlungsfehlerhaftes Vorgehen während der Operation Mitte April 2011 die Schädigung des linksseitigen Nervus ischiadicus verursacht zu haben. Insbesondere beanstandet die Patientin, nicht hinreichend über das Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt worden zu sein.

Gerade im Falle einer fakultativen Operationserweiterung besteht das Risiko für den Nervus ischiadicus, welches sich vorliegend auch verwirklicht hat.

Das Gericht bestätigte, dass die Aushändigung eines Informationsblattes für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht ausreicht. Derartige schriftliche Hinweise können das Aufklärungsgespräch vorbereiten, aber nicht ersetzen. Unter diesem Gesichtspunkt war die Einwilligung der Patientin in die Auswechslung der künstlichen Gelenkpfanne nicht wirksam.

Nach Auffassung des Senats konnten die in dem verwendeten Einwilligungsformular gegebenen Hinweise zum Nervenschädigungsrisiko inhaltlich keine zutreffende Unterrichtung über die Risiken des beabsichtigten Eingriffs geben. Die Risikoerläuterung war in zweifacher Hinsicht ungenügend. Zum einen wurde die Patientin nicht darüber unterrichtet, dass eine Nervenverletzung überhaupt zu einer so erheblichen und dauerhaften Schmerzbeeinträchtigung führen kann. Zum anderen stellte die formularmäßige Aufklärung bezüglich der Risikodichte eine Verharmlosung der tatsächlichen Risikoeintrittswahrscheinlichkeit dar.

Die standardisierten Häufigkeitsangaben nach MedDRA definieren den Begriff „selten“ dahin, dass es sich um Nebenwirkungen handele, die bei einem bis zu 10 Behandelten von 10.000 auftreten. Dies entspricht einer Wahrscheinlichkeit unter 0,1 Promille. Von einer „sehr seltenen“ Nebenwirkung wird erst gesprochen, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit unter 0,1 Promille liegt.

Die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Nervenschäden nach Hüftgelenk-Wechseloperationen von 0,8 % liegt um ein Vielfaches höher. Unter Zugrundelegung der Häufigkeitsdefinition nach MedDRA wäre schon fast von einer „häufigen“ Komplikation zu sprechen. Die Darstellung muss daher als eine unzulässige Verharmlosung des Operationsrisikos gewertet werden.

Der verantwortliche Operateur haftet für die Folgen eines mangels wirksamer Einwilligung der Patientin durchgeführten, rechtswidrigen Eingriffs. Dies selbst dann, wenn er selbst die Aufklärung nicht durchgeführt hat, sondern diese an einen anderen Arzt delegiert hat. Dieser ist für die Rechtswidrigkeit der erlangten Einwilligung mitverantwortlich.

Empfehlung

Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH. Demnach bedürfen ärztliche Heileingriffe der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Die Einwilligung ist nur wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss. Dabei ist eine exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken nicht erforderlich. Dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Dabei ist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, die im Fall ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind.

Eine ausführliche Aufklärung ist auch nicht nur deshalb nötig, um sich als Arzt von möglichen Haftungsrisiken freizusprechen. Sie ist vielmehr dazu da, dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung zu tragen. Der Patient muss unter Abwägung der möglicherweise eintretenden Risiken selbst entscheiden dürfen, ob er einer Operation mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren zustimmt oder nicht.

Um nachträgliche Schäden, welche durch falsche oder ungenügende Aufklärung entstehen können, zu vermeiden, ist es hilfreich, einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren und die Rechtslage prüfen zu lassen. Dieser berät Sie im konkreten Fall über Ihre möglichen Ansprüche und deren Erfolgsaussichten.



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