Schmerzensgeld und Schadenersatz nach ärztlichem Behandlungsfehler

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Die Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers können gravierend und langwierig sein. Neben den gesundheitlichen Schädigungen kommen oft noch finanzielle Belastungen dazu, weil der Geschädigte z.B. seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, auf Pflege angewiesen ist oder Umbauarbeiten an der Wohnung oder Umrüstungen am Auto notwendig werden. Der Schaden kann nach einem ärztlichen Behandlungsfehler zwar nicht wieder ausgeglichen werden, Schmerzensgeld und Schadenersatz können aber zumindest die wirtschaftlichen Folgen abfedern.

Der Schock sitzt nach einem ärztlichen Behandlungsfehler tief. Betroffene und Angehörige werden zumeist völlig unerwartet mit einer schwierigen Situation konfrontiert, die ihr Leben von Grund auf verändert. Daher ist es umso wichtiger, dass ein Rechtsanwalt sich mit einem hohen Maß an Empathie und Kompetenz für die Rechte der Geschädigten einsetzt und eine optimale Entschädigung durchsetzt. So lassen sich zumindest die finanziellen Sorgen, die nach einem ärztlichen Behandlungsfehler oft eintreten, bewältigen.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt oder das Krankenhaus bei der Behandlung gegen die geltenden medizinischen Standards verstößt. „Ein Behandlungsfehler kann auch schon bei einer fehlerhaften Aufklärung des Patienten oder einer falschen Diagnose vorliegen und nicht erst nach einem fehlerhaften Eingriff“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann aus Frankfurt. Das heißt im Umkehrschluss nicht, dass automatisch ein Behandlungsfehler vorliegt, wenn eine z.B. eine Operation nicht zum gewünschten Heilungserfolg führt. „Ein Arzt kann den Erfolg einer Heilbehandlung nicht garantieren. Er ist aber verpflichtet, die Behandlung nach den geltenden medizinischen Standards durchzuführen“, erläutert Rechtsanwalt Heitmann.

Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und dem groben Behandlungsfehler. Beim einfachen Behandlungsfehler muss dem Arzt nachgewiesen werde, dass er die Behandlung nicht nach den fachärztlichen Standards durchgeführt hat. Vielfach muss dazu ein Gutachten eingeholt werden.

Beim groben Behandlungsfehler ist die Sache klarer und es ist ersichtlich, dass der Arzt von den geltenden medizinischen Standards abgewichen ist. Dann muss der Arzt oder das Krankenhaus nachweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für die gesundheitlichen Schädigungen des Patienten ist oder sie auch nach einer ordnungsgemäßen Behandlung eingetreten wären.

Liegt ein Behandlungsfehler durch den Arzt vor, hat der geschädigte Patient Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Der Anspruch besteht nicht nur für den Schaden an der Gesundheit, sondern auch für Folgekosten wie z.B. Arztfahrten, Verdienstausfall, Pflege, Haushaltshilfen oder Umbaumaßnahmen.

Mehr Informationen zu Schadenersatz und Schmerzensgeld: https://www.rechtsmeister.de/schadenersatz-nach-falschbehandlung



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