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Schöffengericht verhängt hohe Geldstrafe gegen Anästhesiologen wegen Verstoßes gegen BtMG

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Das Amtsgericht München (Schöffengericht) hat mit einem Urteil vom 13.10.2016, Aktenzeichen 1122 Ls 362 Js 117814/14, einen 52-jährigen Anästhesiologen wegen der fahrlässigen Verabreichung von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. I BtMG in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 90 Euro, insgesamt 21.600 Euro, verurteilt.

Im vorliegenden Fall verabreichte der Angeklagte, der als Arzt in München tätig ist, in seiner Arztpraxis einem Patienten im Jahr 2013 fünfmal Fentanylpflaster. Diese Anwendung war jedoch aus medizinischer Sicht nicht begründet. Der Patient verstarb am 18.11.2013 in seiner Wohnung an einer Fentanylintoxikation. Er hatte sich die vom Angeklagten verschriebenen Fentanylpflaster intravenös verabreicht.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde durch das Gericht die Patientenakte eingesehen. Daraus ergab sich, dass der Patient anfangs überwacht worden war und grundsätzlich nach Abholung der Fentanylpflaster in der Apotheke diese zur Arztpraxis verbringen sollte, wobei ihm die Fentanylpflaster im Folgenden nach und nach entweder ausgehändigt oder in der Praxis aufgeklebt werden sollten. Ein Sachverständiger kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine ärztliche Behandlung mit Fentanyl medizinisch nicht begründet war. Darüber hinaus sei es, so das Gericht, dem Angeklagten bekannt gewesen, dass der Patient opiatabhängig, nikotin- und alkoholsüchtig war und sich in Substitutionsbehandlung befand. Dabei wäre es dem Angeklagten möglich gewesen, den Patienten vor einer Verschreibung oder Verabreichung von Fentanylpflastern aufzufordern, eine entsprechende Bestätigung über die verschriebenen Substitutionsmittel einzuholen und vorzulegen.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Angeklagte hier grob fahrlässig gehandelt. Der Angeklagte habe gewusst, dass er es mit einem drogenabhängigen Patienten zu tun hatte, der sich im Notfall mit Betäubungsmitteln oder Medikamenten auf dem Schwarzmarkt versorgt hatte.

Zulasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er dem Patienten eine harte Droge verabreicht hat. Bei Fentanyl handle es sich nämlich, so das Gericht, um eines der gefährlichsten Betäubungsmittel auf dem Drogenmarkt. Es weist je nach Stärke der Pflaster das 100- bis 300-Fache der Morphinwirkung auf, die toxische Potenz der Fentanylderivate ist ebenfalls 100- bis 300-mal stärker. Auch sei die Dosierbarkeit problematisch und die Gefahr der Ausbildung einer physischen und psychischen Abhängigkeit sehr hoch.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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