Schönheitsreperaturen in Gewerberaummietverträgen

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Der Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass auch bei Gewerberaummietverträgen formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen unwirksam sind. Wird der Mieter eines Ladenlokals innerhalb fester Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, weil ihm der Einwand genommen wird, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist.

Daher gilt die Rechtssprechung zum Wohnraummietrecht nun auch bei Gewerberaummietverträgen. Ältere Gewerberaummietverträge sollten daher überprüft werden. Zudem sollte beim Abschluss von neuen Mietverträgen die neue Rechtsprechung eingehalten werden.

 

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