Schonvermögen beim Elternunterhalt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 29.04.2015 – XII ZB 236/14 – über die Frage entschieden, ob ein verheiratetes, nicht erwerbstätiges Kind Altersvorsorgevermögen bilden darf.

Nach der Entscheidung des BGH besteht für ein zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtetes Kind, das verheiratet, aber nicht erwerbstätig ist, kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Vermögens für die Altersversorgung. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn auch der Ehegatte nicht so viel Vermögen angespart hat, dass im Alter für beide Ehegatten eine angemessene Altersvorsorge zur Verfügung stehe.

Der Fall: Die Mutter der in Anspruch genommenen Tochter war von 1992 bis zu ihrem Tod 2013 zur stationären Pflege in einem Seniorenzentrum untergebracht. Seit 1997 gewährte der Träger der Sozialhilfe Leistungen zur Deckung der monatlichen Heimkosten. Die in Anspruch genommene Tochter gab nach der Geburt ihres ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit 1974 auf. Sie lebt nach wie vor gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem in ihrem Alleineigentum stehenden Einfamilienhaus. Daneben verfügt sie über nicht unerhebliches Kapitalvermögen. Das Familiengericht verpflichtete die Tochter zur Zahlung. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht (OLG) den Antrag zurückgewiesen.

Dagegen wendete sich der Sozialhilfeträger mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH. Hierbei war einzig die Frage streitig, ob der nicht erwerbstätigen, verheirateten Tochter ein Schonvermögen zu verbleiben habe. Vor dem Hintergrund der bestehenden Vermögenswerte der Ehegatten erscheint es nach Ansicht des BGH möglich, dass die Tochter leistungsfähig in Bezug auf den geltend gemachten Elternunterhalt sei. Ihr eigener Bedarf könne ganz oder teilweise durch den von ihrem Ehemann aufzubringenden Familienunterhalt und ihrem noch im Einzelnen festzustellenden Wohnvorteil gesichert sein. Im Übrigen müsse geprüft werden, ob die Tochter über ihren Ehemann für das Alter bereits hinreichend abgesichert ist oder ob und inwieweit sie ihr Vermögen benötigt, um die auf einem unzureichenden Altersvorsorgevermögen ihres Ehemannes beruhende Versorgungslücke aufzufüllen. Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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