Schonvermögen für Verfahrenskostenhilfe

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn Sie eine Scheidung beantragen möchten, müssen Sie die Kosten für Ihren Anwalt und das Gericht aus eigener Tasche bezahlen. Wenn Sie und Ihr Ehepartner nicht über die erforderliche Liquidität verfügen, haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Dafür müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Wenn Ihr Einkommen bestimmte Freibeträge nicht überschreitet und Ihr Vermögen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt, wird Ihnen wahrscheinlich Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt. Dieses Jahr wurden die Freibeträge erhöht, sodass mehr Menschen eine VKH bei der Scheidung bewilligt werden kann.

Gilt alles zur Verfahrenskostenhilfe (VKH) auch für Prozesskostenhilfe (PKH)?

Oder anders gefragt: Bedeutet beides das gleiche?

In der Regel wird von Prozesskostenhilfe gesprochen, wenn es um öffentliche Unterstützung in Rechtsstreitigkeiten geht. In Bezug auf eine Scheidung wird jedoch Verfahrenskostenhilfe beantragt, da die Scheidung gesetzlich als Verfahren eingestuft wird. Die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung ist jedoch die gleiche.

Was ist das Schonvermögen, und wurde es erhöht? 

Wenn Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen, müssen Sie nur das Vermögen einsetzen, das verwertbar und zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO). Es gibt jedoch einen Schwellenwert, unterhalb dessen Sie über ein sogenanntes "Schonvermögen" verfügen, das nicht zur Deckung der Prozess- und Verfahrenskosten verwendet werden muss.

Zum 1. Januar 2023 wurde die Grenze für das Schonvermögen (Bargeld) von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Sie müssen auch keine angemessene Wohnung oder ein angemessenes Fahrzeug verkaufen.

Was sind Freibeträge für Verfahrenskostenhilfe, und wurden diese auch erhöht? 

Die Freibeträge, die vom Einkommen der Parteien abgezogen werden und für die Verfahrenskostenhilfe relevant sind, wurden ebenfalls insgesamt erhöht. Die neuen Freibeträge gelten seit dem 1. Januar 2023 und wurden in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 am 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die aktuellen Freibeträge im Bund betragen nun:

  • Für Parteien mit Erwerbseinkommen: 251 Euro
  • Für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner: 552 Euro
  • Für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 442 Euro
  • Für unterhaltsberechtigte Kinder bis zum 6. Lebensjahr: 350 Euro
  • Für unterhaltsberechtigte Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr: 383 Euro
  • Für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr: 462 Euro

Der verbleibende Betrag Ihres Einkommens nach Abzug der Freibeträge ist das maßgebliche Einkommen, nach dem über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung entschieden wird.

Gut zu wissen für Scheidungen in Bayern:

Für bestimmte Regionen in Bayern gelten höhere Freibeträge. In den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg sowie in der Landeshauptstadt München sind die Freibeträge höher als im Rest des Bundesgebiets. 

Benötigen Sie Hilfe bei der Beantragung von VKH? 

Die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bleibt ungeachtet der günstigeren Bedingungen seit 1. Januar 2023 komplex. Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des offiziellen Formulars zur Beantragung von VKH benötigen oder Fragen zu den geltenden Freibeträgen und dem Schonvermögen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Worms

Beiträge zum Thema