Ladung zur Vernehmung – Anhörungsbogen – Schreiben oder Anruf der Polizei bekommen – was tun?

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Sie haben von der Polizei einen Anruf bekommen, in dem Sie gefragt werden, ob Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort waren oder haben eine Ladung zur Vernehmung bekommen?

Wie soll ich reagieren?

Bevor Sie, durch den unerwarteten Anruf überrumpelt, reagieren, sollten Sie zunächst einmal tief durchatmen und, wenn überhaupt, nur mit der Gegenfrage antworten: „Warum möchten Sie das wissen?“. So haben Sie mit etwas Glück die Chance, herauszufinden, worum es geht. Der nächste Satz sollte – unabhängig von der Antwort des Polizeibeamten – lauten: „Bevor ich etwas zur Sache sage, möchte ich Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt halten“. Mehr sollten Sie zu diesem Zeitpunkt in Ihrem eigenen Interesse nicht sagen – warum?

Meldet eine Person den Ermittlungsbehörden einen Vorgang, bei dem im Raum steht, dass sich ein Beteiligter strafbar gemacht oder einen Bußgeldtatbestand verwirklicht hat, dann sind die Ermittlungsbehörden gehalten, den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz). In diesem Zusammenhang ist es deren Aufgabe, einen Täter festzustellen. Der einfachste Schritt hierfür ist, zu fragen, ob jemand überhaupt vor Ort war. Lässt sich dies schon nicht feststellen, wird es schwer, einen Tatvorwurf zu machen. Somit würde man sich selbst ganz erheblich in den Fokus der Ermittlungsbehörden begeben, wenn man auf die eingangs gestellte Frage unbedacht mit „Ja“ antwortet. Bitte beachten Sie, dass die Polizei an dieser Stelle nicht Ihr „Freund und Helfer“ ist. Die Beamten machen ihre Arbeit: den Sachverhalt ermitteln. Ihre Interessen stehen dabei hinten an.

Was ist jetzt zu tun?

Sie sollten dann unbedingt und so schnell wie möglich mit einem Strafverteidiger Kontakt aufnehmen und mit ihm die Angelegenheit besprechen. Er kann Sie beraten, ob anhand des geschilderten Sachverhalts für Sie die Gefahr besteht, dass Sie sich strafbar gemacht oder einen Bußgeldtatbestand verwirklicht haben. Dann kann in Ruhe überlegt werden, ob und in welcher Form es Sinn macht, Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen.

Das gleiche gilt, wenn Sie eine Vorladung (meist recht kurzfristig) von der Polizei bekommen haben – auch wenn es „nur“ eine Zeugenladung sein sollte. Die Vorladung kann auch dem Zweck dienen, Sie zu identifizieren, nachdem ein anderer Beteiligter eine Personenbeschreibung abgegeben hat. Ihr erster Anruf sollte beim Anwalt sein. Ihr Verteidiger ist der einzige im Verfahren, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt. Eine Verpflichtung, auf die Ladung der Polizei hin zu erscheinen, gibt es grundsätzlich nicht. Ihr Verteidiger kann den Termin immer noch für Sie absagen.

Verteidiger befragen – Ärger ersparen!

Der erste Anruf sollte also stets bei Ihrem Verteidiger erfolgen. Investieren Sie lieber in eine erste Beratung, als sich später mit einer Strafe oder Geldbuße und möglichen weiteren Unannehmlichkeiten (z. B. Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis) herumärgern zu müssen, weil Sie unbedacht auf Fragen der Ermittlungsbehörden geantwortet haben oder bei der Polizei erschienen sind.

Rufen Sie uns an, wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. In dringenden Fällen (Durchsuchung oder Verhaftung) erreichen Sie uns auch unter der Notrufnummer.

RA Hamm hat sich auf die Strafverteidigung spezialisiert. Melden Sie sich so schnell und so früh, wie möglich, damit RA Hamm Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann.

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte


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