Ladung der Polizei – was tun? / Muss ich zur Polizei?

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Wenn Sie eine Ladung der Polizei erhalten, beachten Sie unbedingt folgende Regeln:

1. Sie müssen nicht zur Polizei gehen – schweigen Sie!

Sie müssen nicht zu einem Termin bei der Polizei gehen, auch wenn Sie geladen sind! Ihr Anwalt zeigt Ihre Vertretung an und beantragt Akteneinsicht. Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch nicht als Zeuge! Sie müssen außer Ihren Personalien nichts sagen. Wenn Sie schweigen, darf dies nicht zu Ihren Lasten gehen. Sie machen sich durch Schweigen nicht verdächtig, Sie sind es bereits. Wer schweigt, ist und bleibt unschuldig.

2. Sprechen Sie sofort mit einem Rechtsanwalt! 

Ihr Anwalt kann Ihnen weitere wichtige Ratschläge geben und Akteneinsicht beantragen. Nach der Akteneinsicht wissen Sie und Ihr Anwalt mehr. Stimmen Sie gemeinsam eine Verteidigungsstrategie nach Akteneinsicht ab.

3. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?! Falsch! 

Irren ist menschlich und daher ein wichtiger Grund, Sie weniger hart zu bestrafen (Strafmilderungsgrund). Nutzen Sie die Möglichkeit, das Geschehen durch Ihren Anwalt ins richtige Licht zu rücken. Notwehr, Irrtum über Tatsachen und ähnliches sind Gründe, Sie nicht oder deutlich geringer zu bestrafen. 

Die Erfahrung zeigt: Nichts ist so wie es scheint. Es gibt selten schwarz oder weiß, sondern viele Grautöne. Unsere Erfahrung zeigt aber auch, dass gerade sprachlich unerfahrene Menschen oder solche, die nicht gut die deutsche Sprache beherrschen, falsch verstanden werden. Unsere Polizei ist völlig überlastet. Da ist es nur verständlich, wenn ein Sachverhalt nicht vollständig ermittelt oder vorschnell ein Geschehen konstruiert wird, das zwar häufig nahe liegt, in Ihrem Fall aber nichts mit der Realität zu tun hat. 

4. Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren

Sie haben als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren viele Rechte und Möglichkeiten. Nehmen Sie diese war. Beschuldigter sind Sie bereits, wenn ein Polizist mit Ihnen spricht oder Sie eine Vorladung der Polizei erhalten.

Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und einen Anwalt zu sprechen. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt können Sie bereits im Ermittlungsverfahren alle relevanten Informationen einholen, Zeugen befragen, Einsicht in Akten und Dokumente nehmen und eine strafmildernde Schadenswidergutmachung in die Wege leiten. Sie können sich zu dem Tatvorwurf über Ihren Anwalt erklären.


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