Schriftsatz verschwunden

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Normalerweise ist es so, das derjenige, der sich auf den Inhalt eines bestimmten Schreibens berufen möchte, nachweisen muss, dass das Schreiben beim Adressaten eingegangen ist. Das kennt man aus allen möglichen Rechtsgebieten, wer zB einen Mietvertrag kündigen möchte, muss beweisen, dass und wann die Gegenseite das Kündigungsschreiben bekommen hat.

Das ist auch nicht mehr wie richtig, denn wie soll der Adressat beweisen, dass er etwas nicht bekommen hat? 

Juristen nennen das eine "negative Tatsache".

Der Nachweis ist aber manchmal schwierig. So entspricht es der gängigen Rechtsprechung, dass zB der "OK-Vermerk" bei der Versendung eines Telefaxschreibens nicht ausreicht, den Zugang des Schreibens beim Empfänger zu beweisen.

Aber (fast) keine Regel ohne Ausnahme.

Das OLG Naumburg hat einen Fall entscheiden, in dem es darauf ankam, ob ein Telefaxschreiben eines Verteidigers im Bußgeldverfahren (Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin vor dem Amtsgericht) bei Gericht eingegangen ist oder nicht.

Der Verteidiger konnte den "OK-Vermerk" vorlegen, mehr aber auch nicht. Er war daher in Beweisschwierigkeiten.

Das OLG hat aber entschieden, dass diese Beweisschwierigkeiten auch aus der Sphäre des Gerichts stammen, dann das Gericht hätte ein Fax-Eingangsjournal, welches Näheres zum Eingang des Fax-Schreibens hätte belegen können, führen und die entsprechenden Belege aufbewahren müssen. Genügt das Gericht diesen Anforderungen nicht, genügt der "OK-Vermerk" doch als Nachweis.

Da das Amtsgericht dies nicht beachtet hatte, wurde die Entscheidung durch das OLG aufgehoben.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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