Das Handyverbot am Steuer – eine Odyssee oder: gut gemeint und miserabel gemacht

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Vor vielen Jahren wollte der Verordnungsgeber das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während des Autofahrens unterbinden, da er meinte, dies sei über die Maßen gefährlich und erhöhe die Unfallgefahr. Also schuf er die Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO. Das kleine (a) zeigt schon, dass die Vorschrift nachträglich eingefügt wurde.

Bedauerlicherweise ist dieser gut gemeinte Versuch gründlich misslungen, sodass sich der Verordnungsgeber vor einiger Zeit genötigt sah, nachzubessern.

Jetzt darf man bestimmte Geräte nicht benutzen, wenn man sie dafür in die Hand nehmen muss, nämlich – elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen?!

Aha! Durch diese Formulierung dürfte doch klar sein, was gemeint ist – oder etwa nicht?

Anscheinend nicht! Einige Oberlandesgerichte beschäftigen sich mit der Frage, ob ein elektronischer Taschenrechner unter diese Bestimmung fällt. Das OLG Hamm meint in einer Entscheidung aus August 2019, dass dem so ist. Da aber das OLG Oldenburg bereits 2018 das genaue Gegenteil entschieden hat, hat das OLG Hamm diese Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, damit eine widersprüchliche Rechtsprechung vermieden wird.

Die Konsequenzen sind ja unter Umständen weitreichend: 100 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Man darf gespannt sein, wie unsere obersten Richter diese wichtige Frage entscheiden.

Übrigens: Unter die Vorschrift fällt auch „ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille“. Man hat wirklich das Gefühl, hier wurde an alles gedacht.

Eine elektrische Kaffeemaschine darf man während der Fahrt allerdings betreiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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