SCHUFA: Löschungsanspruch bejaht

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Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2021 – Az.: 6 K 549/21.WI – steht der Datenschutzbehörde bei der Löschung von SCHUFA-Daten aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches kein Ermessen zu. Das Ermessen sei insoweit auf Null reduziert. Insoweit müsse die Löschung auch durch die Datenschutzbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) durchgesetzt werden.

Nach dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden war der Sachverhalt der folgende:

Der Kläger hatte ursprünglich in einem Vertragsverhältnis zu der [xxx] gestanden. Hier bestand ein Kreditkartenkonto. Mitte 2017 kam es zu Zahlungsschwierigkeiten. Mit Mahnung vom 03.07.2017 forderte die [xxx] den Kläger zur Zahlung in Höhe von 1.561,44 €, mindestens jedoch 95,09 € bis zum 20.07.2017, auf.

Unter Datum vom 03.12.2017 erfolgte die Kündigung durch die A. Bank S.A. zum 31.12.2017 mit einem Saldo von 1.605,64 €. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausgleichszahlung wurde eine Meldung an die SCHUFA., die Beigeladene zu 1., angedroht.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurde die Beigeladene zu 2. von der A. Bank S.A. beauftragt, die Forderung einzutreiben. Die Beigeladene zu 2. forderte von dem Kläger im Weiteren die Gesamtforderung in Höhe von 1.764,69 € (Schreiben vom 23.01.2018) ein.

Jedenfalls hat der Kläger eine Teilzahlungsgebühr über 245,00 € geleistet und in der Folge Raten gezahlt.

Letztendlich erfolgte eine Überzahlung durch den Kläger, welche durch die Beigeladene zu 2. mit Schreiben vom 16.07.2019 anerkannt und zurückgezahlt wurde.

Parallel dazu erfolgte eine Eintragung durch die Beigeladene zu 2. bei der Beigeladenen zu 1. zunächst mit einer Forderung über 1.546,00 €.“

Über die Entfernung der Daten wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, an den die Datenschutzbehörde sich zunächst nicht gebunden fühlte. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden muss sie aber die Entfernung mit verwaltungsrechtlichen Mitteln durchsetzen.

In der Sache selbst kann also neben dem Löschungsanspruch gegenüber der SCHUFA auch ein Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen die SCHUFA gegeben sein. Überdies zeigt das Urteil auf, dass die Rechtsgrundlagen für die Speicherung von personenbezogenen Daten in diesem Graubereich unzureichend geklärt sind.

Im Grunde kommt es nämlich nicht auf die Schwere der Vorwürfe gegen den Schuldner an, wie aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen gemeint werden könnte, sondern auf das Verbot der Datenspeicherung.

Bei der Frage der Entfernung von personenbezogenen Daten ist das korrekte Verständnis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)  entscheidend und nicht, welche Daten bei der SCHUFA dokumentiert sind. Die erteilte Einwilligung ist meistens unwirksam. Sie gilt faktisch als abgeschafft wegen der früheren Missbräuche. Eine Einwilligung muss immer in Kenntnis der Sachlage erteilt werden. Eine Einwilligung ist daher leicht angreifbar und zudem jederzeit widerruflich.

Aber: Auch ohne Einwilligung sind die berechtigten Interessen des Datenverarbeiters nach Art. 6 Absatz 1f Datenschutz-Grundverordnung außerhalb von gesetzlichen Eingriffsermächtigungen gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zwischen der verantwortlichen Stelle und der betroffenen Person bestehen oder angewandt werden sollen und das vernünftige Interesse der betroffenen Person nicht überwiegt.

Auch dieser Anspruchsgrund dürfte kaum zu bejahen sein. Denn das Interesse des Schuldners an der Löschung seiner personenbezogenen Daten dürfte hier überwiegen.

Überdies muss die SCHUFA nach Art. 35 DS-GVO eine Datenschutzfolgeabschätzung durchführen. Mit dieser Datenschutzfolgeabschätzung werden die dem Datenverarbeitungsprozess innewohnenden, besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen geprüft. Die Datenschutzfolgeabschätzung müsste also bei Bejahung des Datenverarbeitungsrechts zu dem Ergebnis kommen, dass die Rechte des Schuldners nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Hiervon ist bei Negativeinträgen für den Schuldner kaum auszugehen.

Fazit: Die Rechtsgrundlagen für die Speicherung der personenbezogenen Daten außerhalb gesetzlicher Grundlagen sind unzureichend geklärt. Berechtigte Interessen liegen in diesem Graubereich nur vor, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Wird der Anspruch auf Löschung der Daten korrekt geltend gemacht, erfolgt eine Datensperre nach § 18 DS-GVO.

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