Schufa muss negativen Eintrag löschen, wenn der Betroffene zuvor keine Mahnung erhalten hat

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Die Meldung und Speicherung eines negativen Eintrages bei der Schufa ist rechtswidrig, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Mögliche Rechtfertigungsgründe finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Dass ein Rechtfertigungsgrund oftmals nicht vorliegt, hat auch das LG Lübeck durch Urteil vom 17.12.2020 bestätigt.

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Das Gericht urteilte, dass ein Rechtfertigungsgrund im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da die Schufa Holding AG nicht beweisen konnte, dass die Einmeldung der American Express Service Europe Ltd. (AMEX) rechtmäßig erfolgte, da weder die AMEX noch die Schufa Holding AG den Zugang von Mahnschreiben nachweisen konnten.

Unser Rat an Sie

Haben Sie vor Ihrem Schufa-Eintrag ebenso keine Mahnschreiben erhalten, dann spricht vieles dafür, dass auch der Eintrag in Ihrem Datensatz rechtswidrig ist und von der Schufa und anderen Auskunfteien gelöscht werden muss.

Hierbei ist es unerheblich, welches Unternehmen (Inkasso, Bank, Telekommunikation etc.) den Eintrag bei der Schufa oder einer anderen Auskunftei (z. B. Creditreform Boniversum GmbH, infoscore Consumer Data GmbH) veranlasst hat. 

Wenn auch Sie Probleme mit Negativeinträgen bei der Schufa Holding AG oder anderen Auskunfteien haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Losch als starke Partnerin zur Seite. Frau Losch führte bereits als angestellte Rechtsanwältin zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu diesem Themenbereich und kann Ihnen helfen, Ihren Löschanspruch durchzusetzen.

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