EuGH entscheidet in Sachen Speicherung von Insolvenzdaten und Scoring

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Am heutigen Donnerstag (07.12.2023) trifft der EuGH zwei Entscheidungen (Rechtssachen: C-634/21 sowie C-26/22 u. C-64/22).


Hintergrund sind zum einen das von der SCHUFA Holding AG praktizierte sog. Scoring-Verfahren (Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden, Beschluss v. 01.10.2021, Az.: 6 K 788/20.WI) und zum anderen u. a. die Frage, ob Daten aus staatlichen Datenbanken (hier: Insolvenzbekanntmachungen) in privaten Paralleldatenbanken länger gespeichert werden dürfen, als die Daten im öffentlichen Register gespeichert bzw. veröffentlicht werden und ob diese Daten überhaupt in privaten Paralleldatenbanken gespeichert werden dürfen (Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden v. 31.01.2022, Az.: 6 K 1052/21.WI). Wir berichteten bereits hierüber.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht urteilte, dass die SCHUFA Holding AG nach Ablauf von sechs Monaten verpflichtet sei, die Eintragung (Erteilung der Restschuldbefreiung) aus ihrem Datenbestand zu löschen, vgl. Urteil vom 02.07.2021, Az.: 17 U 15/21 (bislang noch nicht rechtskräftig). Dieses Urteil ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (Az.: VI ZR 225/21) bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe.


Mit Beschluss vom 27.03.2023 hat der BGH (Az.: VI ZR 225/21) das Verfahren (Löschung der Eintragung über die Erteilung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren in einer Datenbank der Schufa) ausgesetzt, vgl. PM Nr. 059/2023 vom 28.03.2023, bis der EuGH die Entscheidung in den Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 getroffen hat.


Sein Urteil wird der EuGH heute (07.12.2023) dazu verkünden.

Im Falle unseres Mandanten urteilte das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 03.06.2022, Az.: 17 U 5/22, welches derzeit in Revision bei dem 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 205/22) liegt; das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig), wonach eine weitere Speicherung von Insolvenzdaten durch die SCHUFA Holding AG, nachdem diese nach Ablauf von sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht wurden, gemäß Art. 17 I lit. d) DSGVO unrechtmäßig erfolgt.


Mit Beschluss vom 30.05.2023 (Az.: VI ZR 205/22) hat hier der BGH ebenfalls das Verfahren ausgesetzt, bis die Entscheidung des EuGH vorliegt.


Im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher bleibt zu hoffen, dass sich der EuGH insoweit den Schlussanträgen des Generalanwaltes anschließt, denn der Generalanwalt kam in seinen Schlussanträgen (vom 16.03.2023) zu der Ansicht, dass eine Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen nach Ablauf von sechs Monaten durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht auf Grundlage von Art. 6 I lit. f) DSGVO rechtmäßig sein kann, wenn die personenbezogenen Daten über eine Insolvenz aus den öffentlichen Registern gelöscht worden sind, vgl. unser Rechtstipp vom 21.03.2023 (Anwalt.de).


Wir werden Sie über die Entscheidungen des EuGH in Sachen Scoring und Speicherung von Insolvenzdaten auf dem Laufenden halten.


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