Handwerksrecht – Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung

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Selbstständigkeit ohne Meisterbrief in einem zulassungspflichtigen Handwerk möglich?

Immer wieder erreicht uns die Frage, ob eine Selbstständigkeit auch ohne Meisterbrief in einem zulassungspflichtigen Handwerk, der sog. Anlage A-Berufe (z. B.  Maler und Lackierer, Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Elektriker, Friseur etc.), möglich ist.


Grundsätzlich muss für das selbständige Ausüben dieser Berufe ein Meisterbrief vorhanden sein. Gleichwohl gibt es auch Möglichkeiten, ohne einen Meisterbrief in die Handwerksrolle eingetragen zu werden.

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Wenn Sie eine bestandene Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk vorweisen können, dann haben Sie bereits eine wichtige Voraussetzung für die Ausübungsberechtigung erfüllt. Gleiches gilt auch, wenn Sie eine Gesellenprüfung in einem verwandten Handwerk oder Abschlussprüfungen vorweisen können, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden wurden.


Weiterhin muss der Handwerkskammer noch nachgewiesen werden, dass Sie 6 Jahre in dem Beruf tätig waren. Innerhalb dieser Zeit, müssen Sie mindestens 4 Jahre in leitender Stellung tätig gewesen sein.

Welche konkreten Nachweise müssen Sie hierfür erbringen?

Aus unserer Erfahrung können wir berichten, dass häufig der Nachweis einer leitenden Stellung problematisch sein kann. Besonders diese Voraussetzung wird jedoch von der Handwerkskammer gründlich geprüft.


Welche konkreten Nachweise Sie führen und welche Voraussetzungen in Ihrer Person vorliegen müssen, sollten Sie mit einem auf Handwerksrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprechen. Es wird empfohlen, bereits vor Antragstellung anwaltlichen Rat einzuholen, damit mögliche Fehler vermieden werden können.

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Insofern Sie viele Jahre Berufserfahrung in einem zulassungspflichtigen Handwerk haben und sich selbständig machen wollen, kommt eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO in Betracht.


Auch hier gilt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. So müssen Sie als Antragsteller über notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und diese nachweisen. Außerdem muss ein Ausnahmefall vorliegen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn dem Antragsteller das Ablegen einer Meisterprüfung aus bestimmten Gründen nicht zugemutet werden kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss immer individuell geprüft werden.


Das Wichtigste ist allerdings, dass der Handwerkskammer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das jeweilige Handwerk nachgewiesen werden. Gerade hierbei kann es häufig zu Schwierigkeiten kommen, denn genügen der Handwerkskammer die vorgelegten Nachweise nicht, so kann sie Fachkundeprüfungen verlangen. Wir beraten Sie in Ihrem konkreten Einzelfall, welche Besonderheiten in Ihrer Angelegenheit zu beachten sind.

Wobei wir Sie auch beraten und unterstützen:

Im Rahmen unserer Erstberatung besprechen wir mit Ihnen konkrete Empfehlungen und die Erfolgsaussichten, etwaige Rechtsmittel und Strategien aus unseren täglichen Erfahrungen, betreffend die folgenden Themenschwerpunkte:


  • Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
  • Ausnahmebewilligungen nach § 8 HwO
  • Widerspruchsverfahren
  • Anerkennung ausländischer Gesellen- oder Meisterprüfungen (§§ 40a, 50a HwO)
  • Auseinandersetzungen mit der Handwerkskammer
  • Bußgeldverfahren


Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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