Schulden in der Ehe - Wer haftet?

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Grundprinzipien und Begrenzungen der gemeinsamen Haftung

  1. Verträge zur Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB

Gemäß § 1357 BGB ist es möglich, dass ein Ehepartner Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Namen beider Ehepartner abschließt. Dies beinhaltet den Einkauf von Nahrungsmitteln, notwendiger Bekleidung, Schulbüchern, Schulbedarf und Spielzeug für Kinder sowie Verträge mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Gas- und Stromlieferungsverträge sowie Telefonverträge. Die Mithaftung basiert auf der Annahme, dass der andere Ehepartner unter normalen Umständen diesem Geschäft zustimmen würde. Dabei spielt der Lebenszuschnitt der jeweiligen Familie im Streitfall eine entscheidende Rolle. Hingegen fallen Ausgaben für persönliche Hobbys, Spielschulden, Darlehensverträge, der Kauf von Immobilien oder Grundstücken usw. nicht unter die gemeinsame Haftung.

  1. Haftung für mietvertragliche Verpflichtungen nach Trennung

Wenn die Eheleute gemeinsam den Mietvertrag für ihre gemeinsame Wohnung unterzeichnet haben, haften sie beide vollständig für die Mietzahlungen gegenüber dem Vermieter, auch wenn ein Ehepartner nach der Trennung auszieht. Der Irrglaube, dass der ausgezogene Ehepartner nicht mehr haftbar ist, besteht nicht. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist haftet der ausgezogene Ehepartner weiterhin für die Miete. Falls nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat, liegt die alleinige Haftung bei diesem.

  1. Mithaftung für Schulden des Ehepartners nach Trennung

Grundsätzlich haftet der andere Ehepartner nicht für Schulden, die nach der Trennung entstehen. Dies gilt selbst für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, sofern der Vertrag nach der Trennung abgeschlossen wurde. Bei Dauerverträgen wie Stromlieferungsverträgen ist Vorsicht geboten, da der ausgezogene Ehepartner im Außenverhältnis weiterhin mitverpflichtet bleibt. Vor der Trennung abgeschlossene Dauerverträge sollten daher gemeinsam gekündigt werden.

  1. Keine gemeinschaftliche Haftung für Schulden außerhalb von § 1357 BGB

Außerhalb der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB haftet der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen. Die Haftung beschränkt sich auf diejenigen, die der einzelne Ehepartner unterzeichnet hat. Spielschulden unterliegen ebenfalls nicht der gemeinsamen Haftung. Selbst bei einer Privatinsolvenz eines Ehepartners bleibt das Vermögen des anderen unberührt.

Fazit: 

In der Regel haftet nur der Ehepartner für Schulden, der diese auch gemacht hat, bzw. einen entsprechenden Darlehensvertrag unterschrieben hat. Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich im Zuge einer Trennung fachanwaltlichen Rat hierzu und zu den anderen Folgen einer Trennung einzuholen. Ich berate und unterstütze Sie gerne umfassend dabei, mögliche Probleme zu vermeiden.


Foto(s): Bild von Steve Watts auf Pixabay

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