Schuldnerschutz durch Testamentsvollstreckung

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Wer selbst vermögend ist, aber einen finanziell labilen, verschuldeten und vielleicht schon insolventen Erben hat, sollte einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser kann sowohl für den Nachlass als Ganzes als auch für den Erbanteil des verschuldeten Erben eingesetzt werden. 

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers empfiehlt sich in folgenden Fällen:

  • wenn der Erbe überhaupt nicht für sich sorgen kann, z. B. behindert ist (Behindertentestament)
  • wenn der Erbe nicht mit Geld umgehen kann, also z. B. spielsüchtig ist
  • wenn der Erbe durch fehlgeschlagene geschäftliche Aktivitäten in ein langandauerndes Insolvenzverfahren verstrickt ist. 

In allen diesen Fällen würde man dem Erben nichts Gutes tun, wenn man ihn einfach nur erben lassen würde. Mit angeordneter Testamentsvollstreckung und Zuwendungen an den Schuldner durch den Testamentsvollstrecker ohne eine Rechtspflicht hierzu sieht es schon ganz anders aus: 

Denn so können sich Gläubiger des Erben selbst (Eigengläubiger) nicht an die – der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegenden – Nachlassgegenstände halten. Gläubiger des Erblassers hingegen können noch beanspruchen, aus dem Nachlass befriedigt zu werden.

Konsequenz dieser Regelung ist, dass bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung die Eigengläubiger jahrzehntelang vom Nachlass ferngehalten werden und eine Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen nicht zulässig ist.

Wird als Zeitpunkt für das Ende der Testamentsvollstreckung der Tod des Erben angeordnet, so kann zu seinen Lebzeiten überhaupt nicht in den Nachlass vollstreckt werden.

Wird gleichzeitig Vor- und Nacherbschaft dergestalt angeordnet, dass der Schuldner nur Vorerbe ist und mit seinem Tod der Nacherbfall eintritt, dann können seine Gläubiger überhaupt nie auf den Nachlass zugreifen.

Auch nicht indirekt, beispielsweise über den Pflichtteilsanspruch. Denn dieser ist ein höchstpersönlich auszuübendes Recht. Er kann zwar gepfändet, aber von dem Pfändungsgläubiger ohne Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten nicht eingeklagt und vollstreckt werden.

Wurde bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch Testament (etwas) mehr als der Pflichtteil hinterlassen, so hat auch der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Grund, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern. Ein etwaiger Betreuer (etwa bei einem Behindertentestament) würde sogar pflichtwidrig handeln, wenn er den Pflichtteil geltend machen würde. Denn dadurch bekäme der Erbe am Ende ja weniger (wenn ihm mehr als der Pflichtteil hinterlassen ist).

Auf diese Weise lassen sich ganz unterschiedliche Gläubiger (wie z. B. beim Behindertentestament der von Gesetzes wegen regressfreudige Sozialversicherungsträger) endgültig hintenanstellen.

Für optimalen Schutz des bedürftigen Erben als Schuldner vor seinen Gläubigern muss jedes Detail stimmen. Das Konzept umfasst folgende Bestandteile:

  • Testament mit Erbeinsetzung zugunsten des Schuldners 
  • Testamentsvollstreckung zum Schuldnerschutz
  • lebenslange Dauertestamentsvollstreckung
  • Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
  • Aushebelung von Pflichtteilsansprüchen durch Bemessung des Erbteils
  • Zuwendungen des Testamentsvollstreckers an den Erben aus dem Nachlass ohne Rechtspflicht 

Nur wenn alle Bestandteile des Schuldnerschutzkonzeptes bis ins Detail korrekt ausgearbeitet sind, kann der Schutz optimal greifen.

Beispiel für eine gelungene Gestaltung: Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks zum Zweck der Aufhebung einer Erbengemeinschaft wurde dadurch verhindert, dass der Erblasser das Grundstück der Testamentsvollstreckung unterstellte. Der Erbe wurde dann mit einem lebenslangen grundbuchfesten Wohnrecht bedacht, ohne dass die Miterben oder ein Gläubiger, der seinen Anteil am Nachlass gepfändet hatte, diese Position durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks wieder zerstören konnten. Denn der BGH setzt deren jeweiligen Antrag auf Teilungsversteigerung einer unzulässigen Verfügung über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand gleich. Soweit die Anordnung der Testamentsvollstreckung reicht, findet eine Teilungsversteigerung von vornherein nicht statt. Grundstück und Wohnrecht sind damit gesichert. 

Als Erblasser sollte man nichts dem Zufall überlassen. Gehen Sie daher auf jeden Fall auf Nummer sicher.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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