Schulrecht - Haftung für Schäden durch Dachlawinen

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Eine Schulleiterin ist an einer sehr kleinen Schule ohne Hausmeister, Sekretärin etc. tätig. Der Schulträger übertrug ihr die Verantwortung für das Abschätzen, wann das Schulgebäude rundum abgesperrt werden muss – für den Fall, dass die durch die ungesicherten Solarmodule sehr plötzlich und nicht zeitlich abschätzbaren, abgehenden Dachlawinen herunterzukommen drohen. Das Schulgebäude ist sehr hoch, die Dachlawinen ausgesprochen heftig. Auf Bitten, das Problem durch das Anbringen von Dachlawinengittern zu lösen, erhielt die Schule 2 Schilder mit der Aufschrift „Vorsicht Dachlawinen“. Reicht dies aus? Wer ist haftbar, wenn jemand durch die Dachlawinen zu Schaden kommt?

Der Grundstückseigentümer haftet für die Schäden durch Dachlawinen; das ist hier der Schulträger.

Er kann diese Verantwortung jedoch vertraglich auf Dritte übertragen, wie z. B. die Hausverwaltung, den Mieter, oder die Schulleiterin (Lehrkraft). Dies muss aber in beidseitigem Einverständnis geschehen und kann ihr nicht übergestülpt werden. Das Dach auf die Gefahr in Bezug auf Dachlawinen zu kontrollieren, gehört nicht zu den dienstlichen Pflichten einer Schulleiterin. Sie sollte sich hierauf nicht einlassen. Sollte ein entsprechender Vertrag über die Übernahme der Verantwortung schon unterzeichnet worden sein, müsste dieser nun gekündigt werden. Ergänzend sollte sie ihrem Schulträger schriftlich mitteilen, dass sie keinerlei Verantwortung hierfür übernimmt. Die Schulaufsicht sollte um Unterstützung gebeten werden.

Schneefanggitter müssen übrigens nur angebracht werden, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind. Andernfalls sollten Warnschilder angebracht werden.

Fazit: Die Schulleiterin läuft hier große Gefahr, im Falle eines Schadens privat zu haften, da die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben zählt und der Dienstherr dies sicher auch nicht abgesegnet hat. Bis zum Wintereinbruch sollte sie unbedingt aus der Verantwortung heraus sein.


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