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Schulterblick und doppelte Rückschaupflicht

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Schulterblick und doppelte Rückschaupflicht gilt auch beim Anfahren im Rahmen des § 10 StVO. 

§ 10 Abs. 1 StVO regelt zum Anfahren vom Straßenrand u.a. folgendes : "Wer ... von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist..."

Nach einem Verkehrsunfall  habe ich für einen langjährigen Mandanten Schadensersatz vor dem Amtsgericht Leipzig eingeklagt. Er wollte langsam an einem rechts am Fahrbahnrand stehenden, links blinkenden PKW vorbeifahren. Als er mit seinem Fahrzeug auf etwa gleicher Höhe war, fuhr das andere Fahrzeug plötzlich an und bog nach links über die Fahrbahn, um auf der anderen Straßenseite zu parken. Es kam zur Kollision. Die gegnerische Versicherung übernahm nur 50 Prozent des Schadens und behauptete, mein Mandant hätte das einparkende Fahrzeug nicht beachtet und wäre aufgefahren.

Der Unfallgegner erklärte in der Hauptverhandlung, er habe „links geblinkt, dann in den Spiegel geschaut und ist nach links rübergezogen“. Damit jedoch, so das Gericht, ist er „weder seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen, noch hat er über seine Schulter geschaut“. Dies stellt einen groben Verkehrsverstoß gegen § 10 StVO dar; dahinter tritt die Betriebsgefahr des PKW meines Mandanten zurück – so die Amtsrichterin. Sie hat unserer Klage stattgegeben, und zwar vollumfänglich mit Urteil vom 10.5.21 (104 C 666/21).


Fazit: Man lernt den „Schulterblick“ in der Fahrschule nicht umsonst. 

Foto(s): ©Adobe Stock/metamorworks

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