Schutt Waetke Rechtsanwälte, Abmahnung - „Transcendence“

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Die Tobis Film GmbH & Co. KG hat die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte beauftragt Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Transcendence“ abzumahnen.

Laut dem Schreiben soll der Anschlussinhaber den Science-Fiction-Thriller „Transcendence“ mittels eines p2p-Netzwerks, wie BitTorrent oder LimeWire, anderen Nutzern zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht haben. Dadurch, dass die öffentliche Zugänglichmachung allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber vorbehalten ist, vorliegend also der Tobis Film GmbH & Co. KG, erfolgte sie unerlaubt.

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern die Schutt, Waetke Rechtsanwälte den Abgemahnten zu der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 733,00 Euro auf, sowie zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist.

Sollte ich auf die Abmahnung reagieren?

In jedem Fall sollten Sie auf die Abmahnung reagieren, da Sie sich ansonsten der Gefahr aussetzen, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Innerhalb der Ihnen gesetzten Frist sollte daher ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche überprüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Die Unterlassungserklärung liegt meist der Abmahnung bei und ist häufig zu Gunsten der gegnerischen Partei formuliert. Mithin sollte die Erklärung abgeändert werden, sodass sie sich nur noch auf die nötigsten Angaben bezieht. Sie sollten kein Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet benutzen, da diese Vorlagen häufig von juristischen Laien verfasst wurden. Es ist daher möglich, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht ausreichen und daher vor Gericht völlig wertlos sind. Aus diesem Grund sollten Sie eine einzelfallgerechte Erklärung von Ihrem Rechtsanwalt abfassen lassen.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

Ob und inwieweit Sie für die in Frage stehende Rechtsverletzung haften, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden werden. Als Täter haftet derjenige, der die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Störer ist hingegen der, der durch das zur Verfügungstellen seines Internetanschlusses mitverantwortlich für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten ist. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Januar 2014 (BGH, Urt. v. 08.01.2013, I ZR 169/12 „BearShare“) wurde die Störerhaftung erneut eingeschränkt. In diesem Urteil verneint der BGH grundsätzlich die Haftung der Eltern für die Urheberrechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder.

Abmahnhelfer.de bietet kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Wenn auch Sie von den Schutt, Waetke Rechtsanwälten im Namen der Tobis Film GmbH & Co. KG wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzung an dem US-amerikanischen Film „Transcendence“ abgemahnt wurden, geraten Sie nicht in Panik. Melden Sie sich stattdessen bei unserem erfahrenen Team von Abmahnhelfer.de. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns dafür sieben Tage die Woche unter der Telfonnummer: 030 965 35 854 an. Gerne können Sie auch das Kontaktformular, welches sich auf unserer Website befindet, ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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