Schutz von Funktionsästhetik

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Gegenstände der angewandten Kunst müssen zwar einen größeren Grad an Individualität aufweisen, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können, sind aber grundsätzlich durch das UrhG geschützt. Im Gegensatz dazu stehen die sachlich-schlicht gestalteten Gegenstände der Funktionsästhetik, die lediglich in Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt sind. Unter Funktionsästhetik sind all die Gegenstände zu fassen, die lediglich Gebrauchs- und Bedarfsgegenstände sind und eine gewissen künstlerische Formgebung aufweisen. Diese Gegenstände sind zwar geschmacksmusterfähig, Urheberrechtsschutz können sie lediglich mit einem sehr hohen Grad an Eigentümlichkeit verlangen. Davon ausgenommen sind alle Formen, auch wenn diese ein ausgearbeitetes Design aufweisen, die auf bekannte, vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen. Der Gegenstand müsste die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen und seine Eigentümlichkeit weit über die Gebrauchsmusterfähigkeit hinausreichen. Lediglich die Idee des Designs ist nämlich nicht schutzfähig. Erst wenn diese eine konkrete urheberrechtsfähige Gestaltung angenommen hat, ist ein Urheberrechtschutz möglich. (LG Köln, Urteil vom 01.07.2009 - Az. 28 O 42/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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