Schutzrechte für Demenzkranke im Job – das müssen Sie wissen!
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Demenz am Arbeitsplatz stellt große Herausforderungen dar. Arbeitgeber müssen geeignete Lösungen finden, z. B. durch angepasste Aufgaben oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM). Der Betroffene kann unter Umständen als Schwerbehinderter anerkannt werden und erhält damit besonderen Schutz, einschließlich Sonderkündigungsschutz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren von einer frühen Offenheit und einer angepassten Arbeitsplatzgestaltung.
Da Demenz oft schleichend verläuft, erkennen Kollegen und Vorgesetzte die Krankheit erst spät. Der Betroffene selbst versucht oft, das Nachlassen der kognitiven Fähigkeiten auszugleichen, etwa durch Notizen oder strukturierte Arbeitsabläufe.
Offenlegung der Erkrankung und Pflichten
Grundsätzlich besteht keine Offenlegungspflicht für Erkrankte. Wenn jedoch die Arbeitssicherheit oder die Gesundheit anderer gefährdet sein könnten, ergibt sich aus der Treuepflicht eine Verpflichtung zur Offenlegung. Arbeitgeber sollten dokumentieren, wenn Ausfälle oder Verhaltensauffälligkeiten häufiger auftreten. In einem respektvollen Gespräch kann dann die Möglichkeit eines Arztbesuches oder einer Anpassung der Tätigkeit erörtert werden.
Anpassung des Arbeitsplatzes
Dem Arbeitgeber obliegt die Fürsorgepflicht, die Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass der Erkrankte möglichst lange arbeitsfähig bleibt. Dazu gehören Maßnahmen wie die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Reduzierung der Arbeitsstunden. Besonders belastende Aufgaben oder Tätigkeiten mit Sicherheitsrisiken sollten vermieden werden. Hier bietet das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 SGB IX Unterstützung, das auch für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer vorgesehen ist.
Anerkennung als Schwerbehinderter und Sonderkündigungsschutz
Wird der Demenzkranke als schwerbehindert anerkannt, erhält er Sonderrechte, z. B. auf zusätzlichen Urlaub und einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung muss in diesen Fällen vom Integrationsamt genehmigt werden, und dies nur, wenn sie nicht unmittelbar mit der Schwerbehinderung zusammenhängt. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können außerdem Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend machen, wie die Erstattung von Kosten für Arbeitsassistenz oder Hilfsmittel.
Optionen bei Verschlechterung der Erkrankung
Sollte die Demenzerkrankung das Arbeitsverhältnis dauerhaft beeinträchtigen, ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, etwa durch eine Aufhebungsvereinbarung mit finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber. In schweren Fällen kann auch eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden, sofern die betroffenen Personen nicht mehr in der Lage sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
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