Schweigen ist Gold!

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Wird Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorgeworfen (Beschuldigter), sollten Sie keine Angaben gegenüber den Verfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) machen, bevor Sie nicht Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten haben.

Der Beschuldigte hat das vornehme Recht zu schweigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, dürfen ihm hieraus keinerlei Nachteile erwachsen.

Eine Einlassung zu den erhobenen Vorwürfen kann bestenfalls nach fachkundiger anwaltlicher Beratung und Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erfolgen.

Der Strafverteidiger hat das Recht auf Akteneinsicht. Die Akte enthält alle für die Beweisführung relevanten Beweismittel (Zeugenaussagen, Fotos, Videos, DNA-Abgleich, Blutprobenauswertung, BtM-Analysen etc.) und Ermittlungsergebnisse. Erst nach deren Kenntnis kann sinnvoll abgewogen werden, ob und gegebenenfalls wann eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zielführend ist.

Achtung: 

Auch sogenannte Spontanäußerungen, die beim ersten Kontakt mit der Polizei vor Ort, z.B. anlässlich einer Durchsuchung oder Personenkontrolle erfolgen, werden in einem polizeilichen Vermerk festgehalten und können verwertet werden. 

Der Beschuldigte hat jederzeit das Recht einen Anwalt zu konsultieren! 

Hiervon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Bitten Sie die Beamten, Ihnen ein Telefonat mit Ihrem Rechtsanwalt zu gestatten. Solange Ihnen diese Recht nicht eingeräumt wird, sollten Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen.

In aller Regel, wird Ihnen im Laufe der Maßnahme die Gelegenheit zur Rücksprache eingeräumt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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