Schwiegereltern können Ihre Schenkung nach Scheidung zurückverlangen!

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Der Bundesgerichtshof hat in einem spektakulären Urteil entschieden, dass Schwiegereltern, die ihren Schwiegersohn oder die Schwiegertochter wegen einer späteren Eheschließung beschenkt haben, das Geld nach der Scheidung wieder zurückverlangen können. Das Gericht distanziert sich damit von seiner früheren Ansicht (BGH, Urteil v. 3.2.2010, Az.: XII ZR 189/06).

In dem entschiedenen Fall schenkten die Schwiegereltern vor der Eheschließung mit der Tochter dem Schwiegersohn insgesamt 30.000,- EUR. Zusammen mit einem Kredit wurde hiervon eine Wohnung angeschafft, die alleiniges Eigentum des Schwiegersohns wurde. Nach ca. sieben Jahren wurde die Ehe dann wieder geschieden. Der Schwiegersohn war zwischenzeitlich aus der Wohnung wieder ausgezogen. Die Schwiegereltern wollten die 30.000,- EUR vom früheren Schwiegersohn daraufhin wieder zurückhaben.

Der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht. Nach Ansicht des Gerichts konnten sie das Geld zurückverlangen, obwohl zwischen Tochter und Schwiegersohn kein besonderer ehelicher Güterstand vereinbart wurde und für beide daher die normale Zugewinngemeinschaft galt. So war dasselbe Gericht in früheren Urteilen noch der Auffassung, dass das eigene Kind über die Zugewinngemeinschaft von solchen Schenkungen profitiert und daher kein Grund bestehe, dass Schwiegereltern die Zahlung nach Scheidung zurückverlangen könnten. Nunmehr vertritt es die Auffassung, dass die Schwiegereltern immer Rückzahlung verlangen können, wenn das Geld in Erwartung der Eheschließung bezahlt wurde.

Werden also Zahlungen in Erwartung der späteren Ehe geleistet und wird diese dann später geschieden, dann entfällt nach Ansicht des obersten Gerichts die ursprüngliche Geschäftsgrundlage für die Schenkung. Ferner ist es den Schwiegereltern auch nicht zuzumuten, auf dieses Recht zu verzichten, nur weil das eigene Kind eventuell über den Zugewinnausgleich von der Schenkung der Eltern profitiert.

Unser Tipp:

Möchten Sie Ihrem Schwiegerkind eine größere Summe zuwenden, dann sollte schriftlich fixiert werden, dass diese Zahlung aufgrund der Ehe oder einer späteren Eheschließung mit dem eigenen Kind erfolgt. Ferner sollte vereinbart werden, dass die Geldsumme rückzahlbar ist, wenn die Ehe gescheitert ist. Hierdurch können Sie am einfachsten beweisen, dass die Schenkung ehebedingt erfolgte und am einfachsten eine Rückzahlung erreichen. Aber auch wenn Sie dies zuvor nicht schriftlich fixiert haben, können Sie aufgrund der neuen Rechtsprechung versuchen, das Geld einzuklagen.

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